Kapitel II: PES und SES
Artikel 11 Optionale Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer
(1) Die Mitgliedstaaten können die Option in Anspruch nehmen, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden.
Nimmt ein Mitgliedstaat, in dem Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe gelegen sind, die Option in Anspruch, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, so unterliegen alle niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe in diesem Mitgliedstaat für das Geschäftsjahr dieser nationalen Ergänzungssteuer.
Für die Zwecke einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer kann die Berechnung des nationalen Gewinnüberschusses der niedrig besteuerten Geschäftseinheiten statt auf der Grundlage des Rechnungslegungsstandards, der im Konzernabschluss angewandt wurde, auf der Grundlage eines anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines von einem zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigten zugelassenen Rechnungslegungsstandards und einer Anpassung erfolgen, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden.
(2) Ist eine Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe in einem Mitgliedstaat gelegen und unterliegen ihre entweder in diesem Mitgliedstaat oder in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen direkt oder indirekt gehaltenen Geschäftseinheiten in diesen Steuerhoheitsgebieten einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr, so wird der Betrag der gemäß Artikel 27 berechneten, von der Muttergesellschaft gemäß den Artikeln 5 bis 8 geschuldeten Ergänzungssteuer um den entweder von der Muttergesellschaft oder von den genannten Geschäftseinheiten geschuldeten Betrag der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer auf bis zu null reduziert.
Wurde die anerkannte nationale Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr im Einklang mit dem anerkannten Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft oder den internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) berechnet, so wird ungeachtet des Unterabsatzes 1 für das Geschäftsjahr gemäß Artikel 27 in Bezug auf die in diesem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe keine Ergänzungssteuer berechnet. Wendet ein Mitgliedstaat keine anerkannte nationale Ergänzungssteuer an, um eine gemäß Artikel 29 auflaufende zusätzliche Ergänzungssteuer zu erheben, so bleibt die Berechnung einer zusätzlichen Ergänzungssteuer gemäß Artikel 29 von diesem Unterabsatz unberührt.
(3) Wurde der Betrag der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr nicht binnen der vier auf das Geschäftsjahr, in dem sie fällig wurde, folgenden Geschäftsjahre entrichtet, so wird der Betrag der nicht entrichteten anerkannten nationalen Ergänzungssteuer zu der gemäß Artikel 27 Absatz 3 berechneten Ergänzungssteuer für das Steuerhoheitsgebiet hinzuaddiert und kann vom Mitgliedstaat, der die Option gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Anspruch genommen hat, nicht mehr erhoben werden.
(4) Mitgliedstaaten, die die Option der Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer in Anspruch nehmen, unterrichten die Kommission hiervon binnen vier Monaten nach Erlass ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Einführung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung. Diese Option gilt für drei Jahre und kann in diesem Zeitraum nicht widerrufen werden. Nach Ablauf jedes Dreijahreszeitraums wird die Option automatisch erneuert, sofern der Mitgliedstaat die Option nicht widerruft. Jeder Widerruf der Option ist der Kommission spätestens vier Monate vor Ablauf des Dreijahreszeitraums mitzuteilen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-77792