Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
(1) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Maßnahmen für die effektive Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen festgelegt, die in folgender Form erfolgt:
einer Primärergänzungssteuerregelung (PES), anhand derer eine Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für niedrig besteuerte Geschäftseinheiten der Gruppe berechnet und entrichtet, und
einer Sekundärergänzungssteuerreglung (SES), gemäß der für eine Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe ein zusätzlicher tatsächlicher Steueraufwand anfällt, der ihrem Anteil an der Ergänzungssteuer entspricht und nicht nach der Primärergänzungssteuerregelung für niedrig besteuerte Geschäftseinheiten der Gruppe erhoben wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Option in Anspruch nehmen, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, wonach die Ergänzungssteuer auf den Gewinnüberschuss aller niedrig besteuerten Geschäftseinheiten in ihrem Steuerhoheitsgebiet gemäß dieser Richtlinie berechnet und entrichtet wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-77792