Instanzenzug: LG Essen Az: 64 KLs 27/22
Gründe
1 Soweit die Strafkammer irrtümlich die Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe für die – als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ausgeurteilte – Tat II.3.b.(8) der Urteilsgründe unterlassen hat, setzt der Senat diese Einzelstrafe aus Gründen der Prozessökonomie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf das nach § 174 Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl. I S. 10) vorgesehene Mindestmaß von drei Monaten fest, um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. Rn. 2; Beschluss vom – 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384, 385).
2 Zudem holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Festsetzung der Tagessatzhöhe betreffend die in Fall II.3.(7) der Urteilsgründe verhängte Geldstrafe nach und setzt diese gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf jeweils 10 € fest. Die Bemessung des einzelnen Tagessatzes wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Geldstrafe – wie hier – in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgeht (vgl. Rn. 2 mwN; Urteil vom – 3 StR 381/87, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1; Beschluss vom – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96 f.).
3 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin Maatsch Marks
Tschakert Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250924B4STR511.23.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-77764