BGH Beschluss v. - 4 StR 405/23

Instanzenzug: LG Bochum Az: 11 - 12 KLs 17/22

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 855,00 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 1. Der Schuldspruch ist mit Blick auf die Fälle II. 2. c) bis f) (Taten 3 bis 7) der Urteilsgründe abzuändern.

3 a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen beschaffte der Angeklagte für einen unbekannt gebliebenen Hintermann über den gesondert Verfolgten M.            im Zeitraum von Dezember 2019 bis Februar 2020 zwei Mal ein Kilogramm (Taten 3 und 4) sowie jeweils einmal 100 g (Tat 5), 400 g (Tat 6) und 250 g Marihuana (Tat 7). Das Rauschgift hatte in allen Fällen einen Wirkstoffgehalt von 18 % THC und war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Organisation und Abwicklung des Ankaufs erfolgten durch den Angeklagten selbständig; als Entlohnung erhielt der Angeklagte jeweils einige Gramm des Rauschgifts zum Eigenkonsum.

4 b) Der Schuldspruch ist mit Blick auf die genannten Fälle an das am in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) anzupassen, das der Senat hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StGB anzuwenden hat (vgl. ‒ 4 StR 72/24 Rn. 2; Beschluss vom – 4 StR 111/24 Rn. 4). Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen rechtfertigt die Annahme eines Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge beziehen (vgl. Rn. 5 mit weiteren Nachweisen zum Grenzwert der nicht geringen Menge), stellt nach der Gesetzesänderung nur noch ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) und findet deshalb im Schuldspruch keinen Ausdruck ( Rn. 6).

5 § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

6 2. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den betroffenen Fällen zur Folge und zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Denn der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer unter der Geltung der Strafrahmen des KCanG mildere Einzelstrafen und in der Folge auch eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

7 Die Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.

8 3. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen benachteiligt den Angeklagten in rechtsfehlerhafter Weise, soweit er einen Betrag in Höhe von 805,00 € übersteigt. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass das Marihuana im Fall II. 2. f) (Tat 7) der Urteilsgründe, das der Angeklagte als Entlohnung erhielt, sichergestellt worden ist. Bei dieser Sachlage scheidet die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB aus.

Quentin                           Bartel                           Scheuß

                     Dietsch                      Tschakert

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:290824B4STR405.23.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-77761