1. Ein Sozialgericht, das einen Antrag auf mündliche Verhandlung im Sinne von § 105 Abs 2 S 2 SGG als unstatthaft erachtet, darf den Antrag wegen einer fehlenden Rechtsgrundlage nicht durch Beschluss verwerfen, sondern muss über ihn durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung, sofern nicht auf eine solche verzichtet wird, entscheiden.
2. Der Zulässigkeit einer Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Sozialgericht über den Antrag auf mündliche Verhandlung durch Urteil statt wie geschehen durch Beschluss hätte entscheiden müssen. Denn einem Kläger darf kein Nachteil dadurch erwachsen, dass er von dem Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat, auf das er durch das Gericht hingewiesen worden ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach dem Grundsatz der sogenannten Meistbegünstigung sowohl das Rechtsmittel zulässig, das gegen die gewählte Entscheidungsform zulässig wäre, als auch das Rechtsmittel, das gegen die richtige Entscheidungsform zulässig gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom - L 3 AS 1138/16 B - juris Rdnr. 25 bis 59).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. - SozR 4-4300 § 151 Nr. 5) steht im Falle einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht eine Berufungsrücknahme nicht einer nachfolgenden Nichtzulassungsbeschwerde entgegen. Dies gilt entsprechend für einen Antrag auf mündliche Verhandlung, den der Gesetzgeber bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid als Alternative zu einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen hat.
4. Zur Frage, welche Folgen eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht für die Rechtsmittelfrist hat.
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LSG Chemnitz, Urteil v. 08.05.2024 - L 3 AS 290/18 B
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