LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 37 SF 29/22 EK AS WA
Leitsatz
Leitsatz:
1. Entschädigungsrechtlich ist im Falle der Verbindung der Ausgangsverfahren nur (noch) von einem Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG auszugehen, sodass nur ein einziger - einheitlicher -Entschädigungsanspruch entsteht (Anschluss an B 10 ÜG 2/23 R - unter Aufgabe der eigenen bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa EK AS - juris Rn. 41).
2. Dies gilt auch dann, wenn es in den zugrunde liegenden Ausgangsverfahren erstinstanzlich erst kurz vor der dortigen Verfahrenserledigung zur Verbindung gekommen ist.
3. Der Verzögerungsumfang ist in Konstellationen, in denen die Ausgangsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, anhand desjenigen Verfahrens zu bestimmen, das die meisten Verzögerungsmonate aufweist.
Fundstelle(n): QAAAJ-77507
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.04.2024 - L 37 SF 29/22 EK AS WA
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