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BFH Urteil v. - VI 237/64

Gesetze: AO § 96 Abs. 2EStG 1961 §§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, 19, 38LStDV 1962 §§ 17, 46 Abs. 2 Ziff. 1, 2JAV § 3 Abs. 2 Ziff. 4JAV § 5 Abs. 2

Leitsatz

1. Welche Bedeutung hat es für das Lohnsteuerverfahren, wenn die Gemeidebehörde ohne Verschulden des Arbeitnehmers diesem eine zu günstige Steuerklasse auf seiner Lohnsteuerkarte einträgt?

2. Die Lohnsteuer ist vorschriftsmäßig gekürzt, wenn der Arbeitgeber sie nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte berechnet hat. Dies gilt auch für den Lohnsteuerjahresausgleich, den der Arbeitgeber vornimmt.

AO § 96 Abs. 2; EStG 1961 §§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, 19, 38; LStDV 1962 §§ 17, 46 Abs. 2 Ziff. 1, 2; JAV § 3 Abs. 2 Ziff. 4, § 5 Abs. 2.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HFR 1965 S. 513
KAAAA-96811

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 09.06.1965 - VI 237/64 -nv-

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