1. Welche Frist im Sinne von § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Umfang der nachzuweisenden Tatsachen.
2. Bei Selbständigen erscheint in Anlehnung an die bis zum geltende entsprechende Frist in § 3 Abs. 6 Alg II-V eine Zeitspanne von zwei Monaten zum Nachweis von Einkommen grundsätzlich als angemessen.
3. Eine Mindestfrist von zwei Monaten ist schon deshalb zu verneinen, weil der Gesetzgeber gerade keine starre Frist vorgesehen hat. 4. Eine Fristsetzung wird nicht schon dadurch hinfällig, dass das Jobcenter nach dem Ablauf der gesetzten Frist zunächst keine abschließende Festsetzung vorgenommen hat. Denn es ist dem Jobcenter möglich, auf einen Fristverlängerungsantrag oder andere Umstände, die eine Fristverlängerung im Einzelfall als geboten erscheinen lassen, zu reagieren.
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