1. Für die Frage nach einer Aufenthaltsverfestigung knüpft das Bundessozialgericht für die Ermessensreduktion nach Ablauf von sechs Monaten nicht an eine tatsächliche Aufenthaltsverfestigung an, sondern an der Regelung des Leistungsausschlusses des § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII a. F., die wiederum auf die Freizügigkeitsberechtigung zum Zwecke der Arbeitssuche nach § 2 Abs. 1a FreizügG/EU für die Dauer von grundsätzlich sechs Monaten verweist.
a) Eine Wohnungserstausstattung ist grundsätzlich zu gewähren, wenn der Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Eine Erstausstattung kann aber auch bei einem erneuten Bedarf nach einer Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen vor oder während des SGB II-Bezugs in Betracht kommen.
b) Bei anderen Sachverhalten als einer "Erstausstattung" für die Wohnung ist zu fragen, ob diese wertungsmäßig mit einer Erstausstattung gleichzusetzen sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine atypische Bedarfslage vorliegt, die wertungsmäßig mit einer Erstausstattung vergleichbar ist, sodass es gerade wegen ihrer Atypik gerechtfertigt ist, dass Leistungen gesondert neben dem Regelbedarf gewährt werden.
3. Ein "außergewöhnlicher Umstand", der die Gewährung einmaliger Bedarfe rechtfertigt, setzt voraus, dass eine spezielle Bedarfslage gegeben ist, die erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht und für den Hilfebedürftigen im Vergleich zu anderen Hilfebedürftigen ein Sonderopfer darstellt.
4. Der Entschluss, eine eingerichtete Wohnung aufzugeben, um sich zur Arbeitssuche und Arbeitsaufnahme nach Deutschland zu begeben, stellt kein außergewöhnliches Ereignis dar.
Fundstelle(n): CAAAJ-77487
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LSG Chemnitz, Urteil v. 08.05.2024 - L 3 AS 1279/19
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