1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss richtig, vollständig und unmissverständlich sein, wenn sie auch Angaben, die gegebenenfalls nicht zwingend vorgeschrieben sind, enthält (Anschluss an BH - juris).
2. Die Benennung nur eines einzigen sicheren Übermittlungsweges iSd § 65a Abs. 4 Satz 1 SGG - hier der absenderauthentifizierten De-Mail - in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides erweckt den unzutreffenden Eindruck, es gebe insoweit nur diese Möglichkeit. Damit ist die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig und irreführend.