1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss richtig, vollständig und unmissverständlich sein, wenn sie auch Angaben, die gegebenenfalls nicht zwingend vorgeschrieben sind, enthält (Anschluss an BH - juris).
2. Die Benennung nur eines einzigen sicheren Übermittlungsweges iSd § 65a Abs. 4 Satz 1 SGG - hier der absenderauthentifizierten De-Mail - in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides erweckt den unzutreffenden Eindruck, es gebe insoweit nur diese Möglichkeit. Damit ist die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig und irreführend.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.