1. Die VersMedV ist in Teil B Nr. 16.10 anwendbar und nicht nichtig, obwohl sie nicht mehr dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, wie etwa der Entwurf des BMAS zur nicht in Kraft getretenen Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV, Stand , zu 16.11.2 "Störungen der Gerinnungsfunktion und Blutungsneigung" zeigt.
2. Die VersMedV hat seit dem über § 159 Abs. 7 SGB IX in der ab dem geltenden Fassung bzw. § 241 Abs. 5 SGB IX in der ab dem geltenden Fassung Gesetzesrang (Anschluss an - und vom - B 9 SB 1/18 R).
3. Der Senat konnte sich nicht die Überzeugung bilden, dass der Gesetzgeber Teile der VersMedV, die nichtig gewesen sind, zum nicht in den Gesetzesrang heben wollte. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass der Gesetzgeber überhaupt von einer Teilnichtigkeit der VersMedV ausgegangen ist.
4. Soweit die in den Gesetzesrang erhobene VersMedV in Widerspruch zu § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der ab dem geltenden Fassung bzw. § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis zum geltenden Fassung steht, kann dieser Widerspruch nur durch die Anwendung des spezielleren Rechts, hier also die konkreten Regelungen zur Hämophilie in der VersMedV, gelöst werden, das das allgemeinere Recht in § 152 SGB IX verdrängt.
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