1. Der Bezug einer Teilrente für nur vier Monate ermöglicht regelmäßig keinen Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Familienversicherung, da die nur vorübergehend bezogene Teilrente kein regelmäßiges Einkommen darstellt.
2. Die Familienversicherung soll Familien entlasten, daher sind nur solche Familienangehörige beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig sind und bleiben.
3. Bezieher von Renten sind in der Familienversicherung zu versichern, wenn die Prognose des durchschnittlichen Einkommens aus derzeitiger Teilrente und beabsichtigter Vollrente für zwölf Monate die maßgeblichen Einkommenswerte unterschreitet.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 37 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2024 S. 2243 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2024 S. 2243 DAAAJ-77478
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.07.2024 - L 14 KR 129/24
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