LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 14 AS 1570/20
Leitsatz
Leitsatz:
1. Die Verfügbarkeit von Wohnraum kann sowohl durch einen Abgleich der konkreten Anzahl von angebotenen und nachgefragten Wohnungen als auch durch einen Vergleich mit Anteilen von Angebot und Nachfrage nachgewiesen werden.
2. Der Verfügbarkeitsnachweis kann nicht durch Berechnungen geführt werden, wonach Leistungsberechtigte im angespanntem Mietmarkt die gleichen statistischen Chancen auf wenige verfügbare Wohnungen wie ihre Nachfragekonkurrenten haben.
3. Die Verfügbarkeit von Wohnraum kann nicht nachgewiesen werden durch einen Vergleich des Anteils der Nachfragekonkurrenz an der Gesamtheit der Bevölkerung mit dem Anteil angemessener Wohnungen an einer - nach Angemessenheitswerten gebildeten - Teilmenge des Mietmarktes im Vergleichsraum.
Fundstelle(n): TAAAJ-77477
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.07.2024 - L 14 AS 1570/20
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