Gesetze: EG Vertrag Art. 52EG Vertrag Art. 58EG Vertrag Art. 6
EG-widrige Diskriminierung durch unterschiedlichen Steuertarif
Leitsatz
Die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den steuerrechtlichen Vorschriften, um die es im Ausgangsverfahren geht, entgegenstehen, die Gesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und im ersten Mitgliedstaat durch eine dort bestehende dauerhafte Niederlassung tätig sind, die Gesellschaften mit Sitz im ersten Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, in den Genuß eines niedrigeren Steuersatzes auf Gewinne zu gelangen, vorenthalten, wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Gesellschaften besteht, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte.
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