1. In Einschränkung der allgemeinen Subsidiarität der Feststellungsklage besteht ein gleichrangiges Wahlrecht des Klägers, ob dieser eine Anfechtungsklage unmittelbar mit einer Verpflichtungsklage oder einem Feststellungsbegehren verbindet.
2. Der Besitz einer Jagderlaubnis des Jagdausübungsberechtigten führt nicht zwingend dazu, dass jeder Gang in das Revier als solcher eines Jagdgastes anzusehen ist. Ob jemand als Jagdgast tätig wird, hängt davon ab, ob die konkrete Verrichtung dem Begriff der Jagd zugeordnet werden kann, was sich wiederum nach den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts bestimmt. Die Eigenschaft als Jagdgast ist dann zu verneinen, wenn die zur Jagdausübung gehörenden Teiltätigkeiten und sogar der Aufenthalt im Jagdrevier selbst bereits abgeschlossen waren.
3. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig.
4. Die Ausübung privater Hobbies bzw. von mit diesen im Zusammenhang stehenden Verrichtungen und Vor- und Nachbereitungsarbeiten ist bereits grundsätzlich nicht geeignet, ein beschäftigtenähnliches Tätigwerden zu begründen.
5. Eine Wie-Beschäftigung liegt dann nicht vor, wenn die konkrete Tätigkeit durch eine Sonderbeziehung - beispielsweise eine (enge) Freundschaft - des Handelnden zu dem Unternehmer geprägt war.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.03.2024 - L 3 U 62/23
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