1. Ein als selbstständiger Garten- und Landschaftsbauer nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII Versicherter ist arbeitsunfähig, wenn er die bisher (auch) ausgeübten körperlich schweren Arbeiten nicht mehr verrichten kann. Für selbstständig Tätige gelten gegenüber abhängig Beschäftigten hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit keine abweichenden Maßstäbe.
2. Schränkt der Versicherte als Betriebsinhaber seine Tätigkeit wegen der sich verschlimmernden unfallbedingten Gesundheitsstörungen immer weiter ein bis hin zu einer reinen Bürotätigkeit im Umfang von maximal drei Stunden, löst er sich damit nicht von seiner versicherten Tätigkeit mit der Folge, dass als neuer Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eine Teilzeittätigkeit im Büro maßgeblich wäre.
3. Bei Hinzutreten unfallunabhängiger Arbeitsunfähigkeit zu der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls bleibt der Anspruch auf Verletztengeld bestehen. 4. Die ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit ist auch dann beachtlich, wenn sie nicht durch einen D-Arzt bescheinigt wurde.
4. Die ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit ist auch dann beachtlich, wenn sie nicht durch einen D-Arzt bescheinigt wurde.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.07.2024 - L 10 U 608/23
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