BMF - IV C 5 - S 2361/19/10008 :013 BStBl 2024 I S. 1434

Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer für 2025 und Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2025

Bezug: BStBl 2024 I S. 295

Bezug: BStBl 2013 I S. 1532

1Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2025 - Anlage 1 - und

  • ein Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2025 - Anlage 2 -

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 EStG).

2Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a.

  • den Einkommensteuertarif ab 2024, die Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und den Kinderfreibetrag in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024,

  • die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2025, einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,5 % und einen bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von 3,6 %,

  • die Streckung der Abschmelzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 Satz 3 EStG) und des Altersentlastungsbetrags (§ 24a Satz 5 EStG) jeweils ab dem durch das Wachstumschancengesetz sowie

  • den Wegfall der Tarifermäßigung des § 34 EStG im Lohnsteuer-Abzugsverfahren nach der Aufhebung von § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 EStG durch das Wachstumschancengesetz.

3Der Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung berücksichtigt nicht die möglichen Änderungen durch das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren zum Steuerfortentwicklungsgesetz. Diesbezüglich wird 2025 - nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht.

4Bis zur Bekanntmachung eines Programmablaufplans für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (§ 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG) gilt folgende Übergangsregelung:

5Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für die Lohnzahlungszeiträume bis November 2024 (Bekanntmachung vom , BStBl 2024 I Seite 295, Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) wird 2025 zusammen mit dem geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung bekannt gemacht (s. Rn. 3).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Lohnsteuer - Programmablaufplan zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Anlage 1

Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2025

Das Programm bietet die Möglichkeit, die Werte von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Euro maschinell zu berechnen. Das Programm kann als Unterprogramm in ein Lohnabrechnungsverfahren eingefügt werden, wenn die unter 3.1 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG einsetzbar.

Inhalt


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1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines
2. Erläuterungen
2.1 Allgemeines
2.2 Feldlängen
2.3 Symbole
2.4 Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern
3. Schnittstellenkonventionen
3.1 Eingangsparameter
3.2 Ausgangsparameter
3.3 Ausgangsparameter DBA
4. Interne Felder
5. Programmablaufplan 2025

1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines

Der Programmablaufplan enthält gem. § 39b Absatz 6 EStG:

  1. die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem , aber vor dem enden,

  2. die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach § 39b Absatz 3 Satz 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem , aber vor dem zufließen,

  3. die Berechnung des Solidaritätszuschlags auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem , aber vor dem 1. Januar 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem , aber vor dem zufließen,

  4. die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach § 51a EStG).

Der Programmablaufplan berücksichtigt für 2025 die Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.784 Euro), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, des Kinderfreibetrags (Anhebung auf 4 770 Euro bzw. 9.540 Euro) und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag (Anhebung auf 18.130 Euro) durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024.

Bei der Aufstellung wurde im Übrigen berücksichtigt, dass

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 66.150 Euro (2024: 62.100 Euro) beträgt,

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,0 % beträgt,

  • der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2,5 % (2024: 1,7 %) beträgt,

  • in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz 3,60 % (2024: 3,40 %), der Zuschlag für Kinderlose weiterhin 0,6 % und die Beitragsabschläge für zweite und weitere Kinder bis zum 5. Kind jeweils 0,25 % betragen,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 96.600 Euro (2024: BBG West 90.600 Euro bzw. BBG Ost 89.400) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,6 % beträgt.

2. Erläuterungen

2.1 Allgemeines

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf Jahresbeträge wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Die Berechnung abweichender Lohnzahlungszeiträume - z. B. drei Tage - ist nicht möglich. In diesen Fällen ist die Steuer für den nächstkleineren Zeitraum zu ermitteln, hier z. B. Berechnung für alle drei Tage einzeln als Tageslohnsteuer. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz.

2.2 Feldlängen

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet.

2.3 Symbole

Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001. Darüber hinaus bedeuten:


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=
Wert nach unten abrunden (z. B. Euro ↓ = auf volle Euro abrunden)
=
Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent ↑ = auf volle Cent aufrunden)
=
„übertragen nach“ (Zuweisung)

2.4 Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern (ergänzende Erläuterungen zum BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren vom 26. November 2013, BStBl 2013 I S. 1532)

Beim Eingangsparameter KVZ ist Folgendes zu beachten:

Maßgeblich ist der für den Arbeitnehmer bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigende kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist unmaßgeblich. Es ist stets der volle Zusatzbeitragssatz einzutragen. Die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil ist im Programmablauf umgesetzt. Bei der Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge ist der am Ende des Kalendermonats des Zuflusses geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich (R 39b.6 LStR). Bei der Nachforderung von Lohnsteuer nach R 41c.3 Absatz 2 LStR oder im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung nach Ablauf des Kalenderjahres mittels Jahreslohnsteuerberechnung ist der zuletzt im jeweiligen Kalenderjahr geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich. Bei Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 EStG, die nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Schlusssatz Halbsatz 1 EStG bei der Berechnung der Vorsorgepauschale außen vor bleiben, aber im Fall der regulären Besteuerung aus Vereinfachungsgründen nach R 39b.6 Absatz 5 Satz 2 LStR einbezogen werden können, ist der am Ende des Kalendermonats des Zuflusses geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich. Bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes nach § 40 Absatz 1 EStG i.V.m. R 40.1 LStR kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zugrunde legen. Bei bestimmten Personengruppen (vgl. § 242 Absatz 3 SGB V) ist bei der Beitragsberechnung der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V maßgeblich; dies gilt für den Lohnsteuerabzug entsprechend. Für bestimmte Übergangszeiträume kann es bei dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Versorgungsbezügen zu Abweichungen zwischen dem von der Krankenkasse festgesetzten Zusatzbeitragssatz und dem tatsächlich vom Arbeitgeber anzuwendenden Zusatzbeitragssatz kommen (vgl. § 248 SGB V). Hier ist der der Beitragsberechnung zugrunde liegende Zusatzbeitragssatz maßgeblich; der von der Krankenkasse (aktuell) festgesetzte Zusatzbeitragssatz ist unmaßgeblich. Vor dem Hintergrund, dass § 248 SGB V nicht für freiwillig versicherte Selbstzahler gilt, ist bei diesem Personenkreis der von der Krankenkasse (aktuell) festgesetzte Zusatzbeitragssatz ohne zeitliche Verzögerung zugrunde zu legen.

Auf den Ausschlusstatbestand für den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach einer unterjährigen Änderung des Zusatzbeitragssatzes wird hingewiesen (vgl. § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG).

3. Schnittstellenkonventionen

Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind, und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden.

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung (z. B. darf der Wert in RE4 nicht negativ sein);

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4, Wert in ALTER1);

  • Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten, z. B.:

    • VBEZ darf nicht größer als RE4 sein, da die Versorgungsbezüge im Bruttolohn enthalten sein müssen;

    • wenn STKL = 6 ist, darf die Eingabe von JHINZU und LZZHINZU nicht möglich sein;

    • das Faktorverfahren kommt nur in der Steuerklasse IV zur Anwendung;

    • neben dem Faktor darf kein Freibetrag eingetragen werden.

Es werden folgende Eingangsparameter benötigt:


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Name
Bedeutung
AF
1, wenn die Anwendung des Faktorverfahrens gewählt wurde (nur in Steuerklasse IV)
AJAHR
Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr (erforderlich, wenn ALTER1=1)
ALTER1
1, wenn das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet wurde, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 24a EStG), sonst = 0
F
eingetragener Faktor mit drei Nachkommastellen
JFREIB
Jahresfreibetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge sowie für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 und 4 EStG nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2025 in Cent (ggf. 0)
JHINZU
Jahreshinzurechnungsbetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge sowie für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 und 4 EStG nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2025 in Cent (ggf. 0)
JRE4
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstige Bezüge (d.h. auch ohne die zu besteuernden Vorteile bei Vermögensbeteiligungen, § 19a Absatz 4 EStG) in Cent. Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes (ggf. 0) ist erforderlich bei Eingaben zu sonstigen Bezügen (Feld SONSTB).
Sind in einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum bereits sonstige Bezüge gezahlt worden, so sind sie dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hinzuzurechnen. Gleiches gilt für zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 EStG).
JRE4ENT
In JRE4 enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG und zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 EStG in Cent
JVBEZ
In JRE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. 0)
KRV
Merker für die Vorsorgepauschale
0 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze
1 = wenn nicht 0
KVZ
Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer in Prozent (bspw. 2,50 für 2,50 %) mit 2 Dezimalstellen. Es ist der volle Zusatzbeitragssatz anzugeben. Die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil erfolgt im Programmablauf.
Siehe i.Ü. auch Erläuterungen unter Pkt. 2.4.
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
1 = Jahr
2 = Monat
3 = Woche
4 = Tag
LZZFREIB
Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach § 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2025 eingetragene Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZZHINZU
Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach § 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2025 eingetragene Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
MBV
Nicht zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) in Cent
PKPV
Dem Arbeitgeber mitgeteilte Beiträge des Arbeitnehmers für eine private Basiskranken- bzw. Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Cent; der Wert ist unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben
PKV
0 = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer
1 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuss
2 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss
PVA
Zahl der beim Arbeitnehmer zu berücksichtigenden Beitragsabschläge in der sozialen Pflegeversicherung bei mehr als einem Kind
0 = kein Abschlag
1 = Beitragsabschlag für das 2. Kind
2 = Beitragsabschläge für das 2. und 3. Kind
3 = Beitragsabschläge für 2. bis 4. Kinder
4 = Beitragsabschläge für 2. bis 5. oder mehr Kinder
PVS
1, wenn bei der sozialen Pflegeversicherung die Besonderheiten in Sachsen zu berücksichtigen sind bzw. zu berücksichtigen wären
PVZ
1, wenn der Arbeitnehmer den Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat
R
Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2025 (bei keiner Religionszugehörigkeit = 0)
RE4
Steuerpflichtiger Arbeitslohn für den Lohnzahlungszeitraum vor Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, des Altersentlastungsbetrags und des als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellten oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2025 für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags bzw. Hinzurechnungsbetrags in Cent
SONSTB
Sonstige Bezüge einschließlich zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen und Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, in Cent (ggf. 0)
SONSTENT
In SONSTB enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG sowie zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 EStG), in Cent
STERBE
Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen (in SONSTB enthalten), in Cent
STKL
Steuerklasse:
1 = I
2 = II
3 = III
4 = IV
5 = V
6 = VI
VBEZ
In RE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. 0) ggf. unter Berücksichtigung einer geänderten Bemessungsgrundlage nach § 19 Absatz 2 Satz 10 und 11 EStG
VBEZM
Versorgungsbezug im Januar 2005 bzw. für den ersten vollen Monat, wenn der Versorgungsbezug erstmalig nach Januar 2005 gewährt wurde, in Cent
VBEZS
Voraussichtliche Sonderzahlungen von Versorgungsbezügen im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns bei Versorgungsempfängern ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent
VBS
In SONSTB enthaltene Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegeld in Cent (ggf. 0)
VJAHR
Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde; werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung das Jahr des ältesten erstmaligen Bezugs herangezogen; auf die Möglichkeit der getrennten Abrechnung verschiedenartiger Bezüge (§ 39e Absatz 5a EStG) wird im Übrigen verwiesen
ZKF
Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV)
ZMVB
Zahl der Monate, für die im Kalenderjahr Versorgungsbezüge gezahlt werden [nur erforderlich bei Jahresberechnung (LZZ = 1)]

3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:


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Name
Bedeutung
BK
Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BKS
Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge für die Kirchenlohnsteuer in Cent.
Hinweis: Negativbeträge, die aus nicht zu besteuernden Vorteilen bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) resultieren, mindern BK (maximal bis 0). Der Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt unberührt.
LSTLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cent
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent
SOLZS
Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge in Cent.
Hinweis: Negativbeträge, die aus nicht zu besteuernden Vorteilen bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) resultieren, mindern SOLZLZZ (maximal bis 0). Der Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt unberührt.
STS
Lohnsteuer für sonstige Bezüge in Cent
Hinweis: Negativbeträge, die aus nicht zu besteuernden Vorteilen bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) resultieren, mindern LSTLZZ (maximal bis 0). Der Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt unberührt.
VKVLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent beim laufenden Arbeitslohn. Für Zwecke der Lohnsteuerbescheinigung sind die einzelnen Ausgabewerte außerhalb des eigentlichen Lohnsteuerberechnungsprogramms zu addieren; hinzuzurechnen sind auch die Ausgabewerte VKVSONST.
VKVSONST
Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent bei sonstigen Bezügen. Der Ausgabewert kann auch negativ sein.

3.3 Ausgangsparameter DBA

Zusätzlich stellt das Programm Ausgangsparameter zur Verfügung, die für die Ermittlung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mittels DBA-PAP benötigt werden. Soweit eine Kompatibilität des Programms mit der Lohnsteuerermittlung nach DBA nicht gegeben sein soll, sind die Parameter zumindest als interne Felder zu definieren.


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Name
Bedeutung
VFRB
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des laufenden Arbeitslohns, in Cent
VFRBS1
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns, in Cent
VFRBS2
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung der sonstigen Bezüge, in Cent
WVFRB
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbares ZVE über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des laufenden Arbeitslohns, in Cent
WVFRBM
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbares ZVE über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung der sonstigen Bezüge, in Cent
WVFRBO
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach
dem DBA Türkei verfügbares ZVE über dem Grundfreibetrag bei der
Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns, in Cent

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden:


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Name
Bedeutung
ALTE
Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ANP
Arbeitnehmer-Pauschbetrag/Werbungskosten-Pauschbetrag in Euro
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent abgerundet
BBGKVPV
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung in Euro
BBGRV
Allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in Euro
BMG
Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
DIFF
Differenz zwischen ST1 und ST2 in Euro
EFA
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro
FVB
Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
FVBSO
Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug
FVBZ
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro
FVBZSO
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro für die Berechnung der Lohnsteuer beim sonstigen Bezug
GFB
Grundfreibetrag in Euro
HBALTE
Maximaler Altersentlastungsbetrag in Euro
HFVB
Maßgeblicher maximaler Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
HFVBZ
Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
HFVBZSO
Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug
HOCH
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
J
Nummer der Tabellenwerte für Versorgungsparameter
JBMG
Jahressteuer nach § 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden, in Euro
JLFREIB
Auf einen Jahreslohn hochgerechneter LZZFREIB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
JLHINZU
Auf einen Jahreslohn hochgerechneter LZZHINZU in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll, in Cent
K
Nummer der Tabellenwerte für Parameter bei Altersentlastungsbetrag
KFB
Summe der Freibeträge für Kinder in Euro
KVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur Krankenversicherung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für die Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses (5 Dezimalstellen)
KVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)
KZTAB
Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten:
1 = Grundtarif
2 = Splittingverfahren
LSTJAHR
Jahreslohnsteuer in Euro
LSTOSO, LSTSO
Zwischenfelder der Jahreslohnsteuer in Cent
MIST
Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Euro
PVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)
PVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)
RVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (4 Dezimalstellen)
RW
Rechenwert in Gleitkommadarstellung
SAP
Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro
SOLZFREI
Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Euro
SOLZJ
Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZMIN
Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZSBMG
Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Prüfung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge in Euro
SOLZSZVE
Zu versteuerndes Einkommen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Prüfung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ST
Tarifliche Einkommensteuer in Euro
ST1
Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro
ST2
Tarifliche Einkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in Euro
TAB1
Tabelle für die Prozentsätze des Versorgungsfreibetrags
TAB2
Tabelle für die Höchstbeträge des Versorgungsfreibetrags
TAB3
Tabelle für die Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag
TAB4
Tabelle für die Prozentsätze des Altersentlastungsbetrags
TAB5
Tabelle für die Höchstbeträge des Altersentlastungsbetrags
VBEZB
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent
VBEZBSO
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent für den sonstigen Bezug
VERGL
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
VHB
Höchstbetrag der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VKV
Jahreswert der berücksichtigten Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent
VSP
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPN
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP1
Zwischenwert 1 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP2
Zwischenwert 2 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP3
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die gesetzliche Krankenund soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
W1STKL5
Erster Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W2STKL5
Zweiter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W3STKL5
Dritter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
X
Zu versteuerndes Einkommen gem. § 32a Absatz 1 und 5 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
Y
Gem. § 32a Absatz 1 EStG (6 Dezimalstellen)
ZRE4
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) nach Abzug der Freibeträge nach § 39b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG
ZRE4J
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4VP
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4, ggf. nach Abzug der Entschädigungen i.S.d. § 24 Nummer 1 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZTABFB
Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVBEZ
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes VBEZ abzüglich FVB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVBEZJ
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes VBEZ in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVE
Zu versteuerndes Einkommen in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZX
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
ZZX
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro

5. Programmablaufplan 2025

Maßgebender Prozentsatz, Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Absatz 2 EStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr des Versorgungsbeginns
J
Satz
Höchstbe trag
Zuschlag
TAB1
TAB2
TAB3
bis 2005
1
0,400
3000
900
2006
2
0,384
2880
864
2007
3
0,368
2760
828
2008
4
0,352
2640
792
2009
5
0,336
2520
756
2010
6
0,320
2400
720
2011
7
0,304
2280
684
2012
8
0,288
2160
648
2013
9
0,272
2040
612
2014
10
0,256
1920
576
2015
11
0,240
1800
540
2016
12
0,224
1680
504
2017
13
0,208
1560
468
2018
14
0,192
1440
432
2019
15
0,176
1320
396
2020
16
0,160
1200
360
2021
17
0,152
1140
342
2022
18
0,144
1080
324
2023
19
0,140
1050
315
2024
20
0,136
1020
306
2025
21
0,132
990
297
2026
22
0,128
960
288
2027
23
0,124
930
279
2028
24
0,120
900
270
2029
25
0,116
870
261
2030
26
0,112
840
252
2031
27
0,108
810
243
2032
28
0,104
780
234
2033
29
0,100
750
225
2034
30
0,096
720
216
2035
31
0,092
690
207
2036
32
0,088
660
198
2037
33
0,084
630
189
2038
34
0,008
600
180
2039
36
0,076
570
171
2040
36
0,072
540
162
2041
37
0,068
510
153
2042
38
0,064
480
144
2043
39
0,060
450
135
2044
40
0,056
420
126
2045
41
0,052
390
117
2046
42
0,048
360
108
2047
43
0,044
330
99
2048
44
0,040
300
90
2049
45
0,036
270
81
2050
46
0,032
240
72
2051
47
0,028
210
63
2052
48
0,024
180
54
2053
49
0,020
150
45
2054
50
0,016
120
36
2055
51
0,012
90
27
2056
52
0,008
60
18
2057
53
0,004
30
9
2058
54
0,000
0
0

Maßgebender Prozentsatz und Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags gem. § 24a EStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr
K
Satz
Höchstbetrag
TAB4
TAB5
bis 2005
1
0,400
1900
2006
2
0,384
1824
2007
3
0,368
1748
2008
4
0,352
1672
2009
5
0,336
1596
2010
6
0,320
1520
2011
7
0,304
1444
2012
8
0,288
1368
2013
9
0,272
1292
2014
10
0,256
1216
2015
11
0,240
1140
2016
12
0,224
1064
2017
13
0,208
988
2012 2018
36 14
0,000 192
912 0
2019
15
0,176
836
2020
16
0,160
760
2021
17
0,152
722
2022
18
0,144
684
2023
19
0,140
665
2024
20
0,136
646
2025
21
0,132
627
2026
22
0,128
608
2027
23
0,124
589
2028
24
0,120
570
2029
25
0,116
551
2030
26
0,112
532
2031
27
0,108
513
2032
28
0,104
494
2033
29
0,100
475
2034
30
0,096
456
2035
31
0,092
437
2036
32
0,088
418
2037
33
0,084
399
2038
34
0,080
380
2039
35
0,076
361
2040
36
0,072
342
2041
37
0,068
323
2042
38
0,064
304
2043
39
0,060
285
2044
40
0,056
266
2045
41
0,052
247
2046
42
0,048
228
2047
43
0,044
209
2048
44
0,040
190
2049
45
0,036
171
2050
46
0,032
152
2051
47
0,028
133
2052
48
0,024
114
2053
49
0,020
95
2054
50
0,016
76
2055
51
0,012
57
2056
52
0,008
38
2057
53
0,004
19
2058
54
0,000
0


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Allgemeine maschinelle Jahreslohnsteuer 2025 (Prüftabelle) [1]
Jahresbruttolohn (in Euro)
Jahreslohnsteuer 2025 (in Euro) in Steuerklasse [2]
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
373
550
7.500
0
0
0
0
649
826
10.000
0
0
0
0
924
1.101
12.500
0
0
0
0
1.199
1.377
15.000
0
0
0
0
1.475
1.652
17.500
137
0
0
137
1.778
2.106
20.000
498
0
0
498
2.431
2.962
22.500
929
123
0
929
3.271
3.803
25.000
1.414
476
0
1.414
4.111
4.643
27.500
1.913
907
0
1.913
4.952
5.484
30.000
2.427
1.395
0
2.427
5.793
6.324
32.500
2.956
1.897
172
2.956
6.628
7.086
35.000
3.499
2.415
492
3.499
7.356
7.834
37.500
4.056
2.947
854
4.056
8.116
8.612
40.000
4.629
3.494
1.252
4.629
8.904
9.418
42.500
5.215
4.056
1.688
5.215
9.720
10.251
45.000
5.817
4.632
2.160
5.817
10.559
11.091
47.500
6.432
5.223
2.646
6.432
11.400
11.932
50.000
7.063
5.830
3.140
7.063
12.241
12.772
52.500
7.707
6.450
3.640
7.707
13.081
13.613
55.000
8.366
7.086
4.148
8.366
13.922
14.453
57.500
9.040
7.736
4.664
9.040
14.762
15.294
60.000
9.729
8.401
5.186
9.729
15.603
16.135
62.500
10.431
9.080
5.716
10.431
16.443
16.975
65.000
11.148
9.774
6.252
11.148
17.284
17.815
67.500
11.933
10.532
6.836
11.933
18.185
18.716
70.000
12.781
11.348
7.462
12.781
19.137
19.669
72.500
13.648
12.183
8.096
13.648
20.089
20.621
75.000
14.533
13.036
8.742
14.533
21.042
21.574
77.500
15.437
13.908
9.394
15.437
21.994
22.526
80.000
16.359
14.799
10.058
16.359
22.946
23.478
82.500
17.300
15.708
10.730
17.300
23.899
24.430
85.000
18.252
16.636
11.412
18.252
24.851
25.383
87.500
19.205
17.582
12.102
19.205
25.803
26.335
90.000
20.157
18.534
12.804
20.157
26.756
27.288
92.500
21.109
19.487
13.514
21.109
27.708
28.240
95.000
22.062
20.439
14.232
22.062
28.661
29.192
97.500
23.049
21.427
14.988
23.049
29.648
30.180
100.000
24.099
22.477
15.802
24.099
30.698
31.230

Allgemeine Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Besondere maschinelle Jahreslohnsteuer 2025 (Prüftabelle) [3]
Jahresbruttolohn (in Euro)
Jahreslohnsteuer 2025 (in Euro) in Steuerklasse
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
438
616
7.500
0
0
0
0
746
924
10.000
0
0
0
0
1.054
1.232
12.500
0
0
0
0
1.362
1.540
15.000
21
0
0
21
1.670
1.848
17.500
419
0
0
419
2.258
2.790
20.000
950
116
0
950
3.308
3.840
22.500
1.559
563
0
1.559
4.358
4.890
25.000
2.190
1.128
0
2.190
5.408
5.940
27.500
2.845
1.743
0
2.845
6.458
6.932
30.000
3.522
2.382
324
3.522
7.388
7.866
32.500
4.221
3.043
756
4.221
8.342
8.842
35.000
4.944
3.726
1.248
4.944
9.342
9.864
37.500
5.689
4.433
1.798
5.689
10.382
10.914
40.000
6.456
5.162
2.398
6.456
11.432
11.964
42.500
7.246
5.913
3.010
7.246
12.482
13.014
45.000
8.059
6.688
3.634
8.059
13.532
14.064
47.500
8.895
7.485
4.270
8.895
14.582
15.114
50.000
9.753
8.304
4.916
9.753
15.632
16.164
52.500
10.634
9.146
5.574
10.634
16.682
17.214
55.000
11.537
10.011
6.244
11.537
17.732
18.264
57.500
12.463
10.899
6.924
12.463
18.782
19.314
60.000
13.412
11.809
7.616
13.412
19.832
20.364
62.500
14.383
12.742
8.320
14.383
20.882
21.414
65.000
15.377
13.697
9.034
15.377
21.932
22.464
67.500
16.394
14.675
9.760
16.394
22.982
23.514
70.000
17.433
15.676
10.498
17.433
24.032
24.564
72.500
18.483
16.699
11.246
18.483
25.082
25.614
75.000
19.533
17.744
12.006
19.533
26.132
26.664
77.500
20.583
18.794
12.778
20.583
27.182
27.714
80.000
21.633
19.844
13.560
21.633
28.232
28.764
82.500
22.683
20.894
14.354
22.683
29.282
29.814
85.000
23.733
21.944
15.158
23.733
30.332
30.864
87.500
24.783
22.994
15.976
24.783
31.382
31.914
90.000
25.833
24.044
16.804
25.833
32.432
32.964
92.500
26.883
25.094
17.642
26.883
33.482
34.014
95.000
27.933
26.144
18.494
27.933
34.532
35.064
97.500
28.983
27.194
19.356
28.983
35.582
36.114
100.000
30.033
28.244
20.228
30.033
36.632
37.164

Besondere Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichert ist sowie dem Arbeitgeber keine Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat.

Anlage 2

Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2025

Dieser Programmablaufplan ermöglicht die Ermittlung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags für Versorgungsbezüge, für die eine Quellensteuerbegrenzung nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) vorgesehen ist. Er nutzt dabei zur Steuerberechnung den Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer. Programme auf Basis dieses Programmablaufplans können auch als Unterprogramm in ein Lohnsteuerberechnungs- oder Lohnabrechnungsprogramm eingefügt werden, wenn die unter Pkt. 3.1.1 und 3.1.2 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden.

Inhalt


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1. Allgemeines
2. Feldlängen und Symbole
3. Schnittstellenkonventionen
3.1 Eingangsparameter
3.1.1 Eingangsparameter zur Steuerung
3.1.2 Eingangsparameter zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung
3.1.3 Interne Felder zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung
3.2 Ausgangsparameter
4. Interne Felder
4.1 Interne Felder, die von der Lohnsteuerberechnung bereitgestellt werden
4.2 Interne Felder, die von der Lohnsteuerberechnung bereitgestellt werden, aber nicht als Ausgabefelder dieses Programms aufbereitet werden und nicht in die Lohnsteuerbescheinigung zu übernehmen sind
4.3 Sonstige interne Felder
5. Programmablaufplan (DBA) ab 2025

1. Allgemeines

Dieser Programmablaufplan begrenzt den Lohnsteuerabzug auf Versorgungsbezüge von beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsempfängern, denen die Abkommensvorteile nach den DBA Türkei, Spanien oder Norwegen zustehen. Der Programmablaufplan gilt bis zu seiner Aufhebung oder Änderung jahresübergreifend fort. Die Lohnsteuerberechnung erfolgt dabei unter Berücksichtigung des jeweiligen Programmablaufplans zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer für den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum. Die Ausführungen zum Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer gelten für die Begrenzung der Lohnsteuer nach den DBA entsprechend. Es gelten darüber hinaus folgende Einschränkungen:

  • Der Programmablaufplan gilt ausschließlich für Versorgungsbezüge.

  • Neben den laufenden Versorgungsbezügen können sonstige Versorgungsbezüge berücksichtigt werden. Ist in vorangegangenen Lohnzahlungszeiträumen Arbeitslohn gezahlt worden, der kein Versorgungsbezug ist, ist dieser für Zwecke dieses Programmablaufplans bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns (§ 39b Absatz 3 EStG) nicht zu berücksichtigen.

  • Der Programmablaufplan gilt ausschließlich für beschränkt Steuerpflichtige, jedoch nicht für beschränkt Steuerpflichtige, die nach § 1 Absatz 3 EStG wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden.

  • Eine Berechnung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer erfolgt nicht.

  • Eingaben, die Sachverhalte abbilden, die beschränkt Steuerpflichtige nicht erfüllen können sind unzulässig.

  • Im Falle des DBA Spanien sind Versorgungsbezüge ausgeschlossen, die vor dem begonnen haben. Für Versorgungsbezüge die vor dem begonnen haben, ist der Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer anzuwenden. Das gilt auch bei mehreren Versorgungsbezügen, wenn einer der Versorgungsbezüge vor dem begonnen hat.

Die Anwendung dieses Programmablaufplans durch den Arbeitgeber ist zulässig, wenn die zuvor genannten Einschränkungen eingehalten sind und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Absatz 4 i. V. m. § 39 Absatz 2 und 3 EStG vorliegt, aus der die Anwendbarkeit des entsprechenden DBA hervorgeht.

Ist eine Steuerberechnung nach diesem Programmablaufplan wegen der zuvor genannten Einschränkungen und Vorgaben nicht zulässig, ist die Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln und unter Beachtung des Programmablaufplans für die maschinellen Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer zu berechnen, es sei denn der Lohnsteuerabzug kann nach Vorlage einer Freistellungsbescheinigung unterbleiben.

2. Feldlängen und Symbole

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001.

3. Schnittstellenkonventionen

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung (z. B. darf der Wert in VBEZ nicht negativ sein),

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4),

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (Wert in STKL nur 1 oder 6),

  • Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten, z. B.:

    • SONSTENT darf nicht größer als SONSTB sein, da die Entschädigungen in den sonstigen Bezügen enthalten sein müssen,

    • wenn STKL = 6 ist, darf die Eingabe von JHINZU und LZZHINZU nicht möglich sein.

3.1.1 Eingangsparameter zur Steuerung

Es werden folgende Eingangsparameter zur Steuerung und Begrenzung der Lohnsteuer benötigt:


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Name
Bedeutung
LAND

3.1.2 Eingangsparameter zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung

Es werden folgende Eingangsparameter zur Weitergabe an die maschinelle Lohnsteuerberechnung benötigt (Schnittstelle Teil 1):


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Name
Bedeutung
JFREIB
Jahresfreibetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Cent (ggf. 0)
JHINZU
Jahreshinzurechnungsbetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Cent (ggf. 0)
JRE4ENT
In JVBEZ enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG in Cent
JVBEZ
Voraussichtliche Versorgungsbezüge im Kalenderjahr ohne sonstige Bezüge in Cent. Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes (ggf. 0) ist erforderlich bei Eingabe „sonstiger Bezüge“ (Feld VBS).
Sind in einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum bereits sonstige Bezüge gezahlt worden, so sind sie den voraussichtlichen Versorgungsbezügen im Kalenderjahre hinzuzurechnen.
KRV
Merker für die Vorsorgepauschale
0 =
der Versorgungsempfänger ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert
1 =
wenn nicht 0
KVZ
Kassenindividueller Zusatzbeitrag bei einem gesetzlich krankenversicherten Versorgungsempfängers in Prozent (bspw. 2,50 für 2,50 %) mit 2 Dezimalstellen
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
1 = Jahr
2 = Monat
3 = Woche
4 = Tag
LZZFREIB
Der in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragene Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZZHINZU
Der in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragene Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
PKPV
Dem Arbeitgeber mitgeteilte Beiträge des Versorgungsempfängers für eine private Basiskranken- bzw. Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Cent; der Wert ist unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben
PKV
0 =
gesetzlich krankenversicherte Versorgungsempfänger
1 =
ausschließlich privat krankenversicherte Versorgungsempfänger ohne Arbeitgeberzuschuss
2 =
ausschließlich privat krankenversicherte Versorgungsempfänger mit Arbeitgeberzuschuss
PVA
Zahl der beim Arbeitnehmer zu berücksichtigenden Beitragsabschläge in der sozialen Pflegeversicherung bei mehr als einem Kind
0 = kein Abschlag
1 = Beitragsabschlag für das 2. Kind
2 = Beitragsabschläge für das 2. und 3. Kind
3 = Beitragsabschläge für 2. bis 4. Kinder
4 = Beitragsabschläge für 2. bis 5. oder mehr Kinder
PVS
1, wenn bei der sozialen Pflegeversicherung die Besonderheiten in Sachsen zu berücksichtigen sind bzw. zu berücksichtigen wären
PVZ
1, wenn der Versorgungsempfänger den Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat
SONSTENT
In VBS enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG in Cent
STERBE
Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent
STKL
Steuerklasse:
1 = I
6 = VI
VBEZ
Steuerpflichtiger Versorgungsbezug vor Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag und des in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags bzw. Hinzurechnungsbetrags in Cent
VBEZM
Versorgungsbezug im Januar 2005 bzw. für den ersten vollen Monat, wenn der Versorgungsbezug erstmalig nach Januar 2005 gewährt wurde in Cent
VBEZS
Voraussichtliche Sonderzahlungen von Versorgungsbezügen im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns bei Versorgungsempfängern ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent
VBS
Sonstige Versorgungsbezüge (einschließlich Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit, Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen) in Cent (ggf. 0)
VJAHR
Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde; werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung das Jahr des ältesten erstmaligen Bezugs herangezogen, ausgenommen Fälle des DBA Spanien (siehe hierzu Einschränkungen unter 1.)
ZMVB
Zahl der Monate, für die im Kalenderjahr Versorgungsbezüge gezahlt werden [nur erforderlich bei Jahresberechnung (LZZ = 1)]

3.1.3 Interne Felder zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung

Es werden folgende interne Felder zur Weitergabe an die maschinelle Lohnsteuerberechnung benötigt (Schnittstelle Teil 2), die jeweils mit einer Null zu belegen sind:


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Name
Bedeutung
AF
= 0; keine Anwendung des Faktorverfahrens
AJAHR
= 0; kein Altersentlastungsbetrag
ALTER1
= 0; kein Altersentlastungsbetrag
F
= 0; keine Anwendung des Faktorverfahrens
JRE4
= JVBEZ
MBV
= 0; keine Berücksichtigung nicht zu besteuernder Vorteile bei Vermögensbeteiligungen.
R
= 0; eine Berechnung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer erfolgt nicht.
RE4
= VBEZ
SONSTB
= VBS
ZKF
= 0; kein Kinderfreibetrag

3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:


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Name
Bedeutung
BK
= 0; Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BKS
= 0; Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) für die Kirchenlohnsteuer in Cent
LSTLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cent
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent
SOLZS
Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge in Cent
STS
Lohnsteuer für sonstige Bezüge in Cent
VFRBLZZ
im Lohnabrechnungszeitraum berücksichtigter Freibetrag nach dem DBA Türkei in Cent zum Ausweis in Zeile 34 der Lohnsteuerbescheinigung

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden.

4.1 Interne Felder, die von der Lohnsteuerberechnung für die Quellensteuerbegrenzung nach den DBA bereitgestellt werden


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Name
Bedeutung
VFRB
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des laufenden Arbeitslohns in Cent
VFRBS1
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns in Cent
VFRBS2
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung der sonstigen Bezüge in Cent
WVFRB
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbarer zu versteuernder Jahresbetrag über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des laufenden Arbeitslohns in Cent
WVFRBO
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbarer zu versteuernder Jahresbetrag über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns in Cent
WVFRBM
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbarer zu versteuernder Jahresbetrag über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung der sonstigen Bezüge in Cent

4.2 Interne Felder, die von der Lohnsteuerberechnung bereitgestellt werden, aber nicht als Ausgabefelder dieses Programms aufbereitet werden und nicht in die Lohnsteuerbescheinigung zu übernehmen sind


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Name
Bedeutung
VKVLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent beim laufenden Arbeitslohn.
VKVSONST
Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent bei sonstigen Bezügen.

4.3 Sonstige interne Felder


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Name
Bedeutung
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent abgerundet
BRUTTO
Bruttogesamtbezüge im Lohnzahlungszeitraum als Bemessungsgrundlage der Lohnsteuerbegrenzung nach Quellensteuerhöchst-sätzen in Cent
DBAFREIB
Über die lohnsteuerlichen Pauschbeträge hinausgehend zu berücksichtigender Freibetrag nach dem DBA Türkei in Cent
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in Cent
ST1
Zwischenfeld der Lohnsteuer in Cent
STDBA
Maximale Gesamtsteuerbelastung nach dem DBA in Cent
STG
Gesamtsteuerbelastung nach der Lohnsteuerberechnung ohne DBA in Cent

5. Programmablaufplan (DBA) ab 2025

Prüftabelle für das Jahr 2025 [4]


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Jahresbruttobezüge (in Euro) [5]
Jahreslohnsteuer 2025 (in Euro) in Steuerklasse
I
VI
I
VI
I
VI
5.000
0
500
0
523
0
250
7.500
0
750
0
785
0
375
10.000
0
1.000
0
1.093
0
500
12.500
0
1.250
0
1.401
0
625
15.000
0
1.500
0
1.709
0
750
17.500
0
1.750
389
2.374
389
875
20.000
0
2.000
859
3.000
859
1.000
22.500
0
2.250
1.397
3.375
1.125
1.125
25.000
74
2.500
1.955
3.750
1.250
1.250
27.500
457
2.750
2.531
4.125
1.375
1.375
30.000
935
3.000
3.125
4.500
1.500
1.500
32.500
1.477
3.250
3.737
4.875
1.625
1.625
35.000
2.037
3.500
4.368
5.250
1.750
1.750
37.500
2.616
3.750
5.016
5.625
1.875
1.875
40.000
3.213
4.000
5.683
6.000
2.000
2.000
42.500
3.828
4.250
6.367
6.375
2.125
2.125
45.000
4.461
4.500
6.750
6.750
2.250
2.250
47.500
4.750
4.750
7.125
7.125
2.375
2.375
50.000
5.000
5.000
7.500
7.500
2.500
2.500
52.500
5.250
5.250
7.875
7.875
2.625
2.625
55.000
5.500
5.500
8.250
8.250
2.750
2.750
57.500
5.750
5.750
8.625
8.625
2.875
2.875
60.000
6.000
6.000
9.000
9.000
3.000
3.000
62.500
6.250
6.250
9.375
9.375
3.125
3.125
65.000
6.500
6.500
9.750
9.750
3.250
3.250
67.500
6.750
6.750
10.125
10.125
3.375
3.375
70.000
7.000
7.000
10.500
10.500
3.500
3.500
72.500
7.250
7.250
10.875
10.875
3.625
3.625
75.000
7.500
7.500
11.250
11.250
3.750
3.750
77.500
7.750
7.750
11.625
11.625
3.875
3.875
80.000
8.000
8.000
12.000
12.000
4.000
4.000
82.500
8.250
8.250
12.375
12.375
4.125
4.125
85.000
8.500
8.500
12.750
12.750
4.250
4.250
87.500
8.750
8.750
13.125
13.125
4.375
4.375
90.000
9.000
9.000
13.500
13.500
4.500
4.500
92.500
9.250
9.250
13.875
13.875
4.625
4.625
95.000
9.500
9.500
14.250
14.250
4.750
4.750
97.500
9.750
9.750
14.625
14.625
4.875
4.875
100.000
10.000
10.000
15.000
15.000
5.000
5.000

BMF v. - IV C 5 - S 2361/19/10008 :013

Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 1434
JAAAJ-77437

1Berechnet mit den Merkern KRV und PKV = 0 sowie KVZ = 2,50.

2In der Steuerklasse II gilt PVZ = 0, in den anderen Steuerklassen gilt PVZ = 1.

3Berechnet mit den Merkern KRV = 1 und PKV = 1; PKPV = 0.

4Berechnet mit den Merkern KRV = 1, PVA, PVS und PKV = 0, PVZ = 1 sowie KVZ = 2,50

5VJAHR = 2025, ZMVB = 12, VBEZS = 0, VBEZM = Jahresbruttobezug / 12 (Bruchteile eines Cent entfallen)