IWB Nr. 20 vom Seite 3

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[i]Neu für Sie: die 59. Ergänzungslieferung zum DBA-Kommentar unter NWB OAAAD-13646 Mit der 59. Ergänzungslieferung erhalten Sie:

  • die vollständige Neukommentierung des DBA Belgien von Thorsten Wagemann,

  • die grundlegend überarbeitete Kommentierung des DBA Italien (Art. 3, 5, 7, 9, 12, 13, 15, 19, 21, 25, 27, 29) von Dr. Guido Staccioli.

DBA Belgien: Belgien [i]Vollständige Neukommentierungund Deutschland teilen als Gründungsmitglieder der Europäischen Gemeinschaft viele gemeinsame Interessen. Deutschland ist für die belgische Exportwirtschaft der wichtigste Partner und Belgien für Deutschland immerhin der elftgrößte Handelspartner. Deutsche Investitionsschwerpunkte in Belgien sind die chemische Industrie in Antwerpen, der Fahrzeugbau in Brüssel, die Luftfahrt und zunehmend die pharmazeutische und die Biotech-Industrie.

Wichtig ist daher auch ein funktionierendes System zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Das deutsch-belgische DBA v.  trat am erstmals in Kraft. Durch das Zusatzabkommen v. , mit Anwendung ab dem erfolgte die erstmalige Änderung. Das Änderungsprotokoll v.  wartet auf belgischer Seite noch immer auf seine finale Umsetzung. Als wichtige Abweichung zum OECD-Musterabkommen ist die 183-Tage-Klausel in Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 DBA Belgien zu nennen. Anders als in der entsprechenden Regelung im OECD-Musterabkommen bezieht sich diese nicht auf die physische Anwesenheit innerhalb des Zwölfmonatszeitraums, sondern allein auf die Arbeitsausübung im Tätigkeitsstaat während des KalenderS. 4jahres. Im Zuge der COVID-19-Krise wurde außerdem eine Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien geschlossen.

Wagemann beleuchtet in seiner aktuellen Neukommentierung des DBA Belgien die Abkommenspraxis unter Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung. Ein Schwerpunkt wird hierbei auf die Darstellung der vom OECD-Musterabkommen abweichenden Regelungen gelegt.

DBA Italien: Mittlerweile [i]Veralteter Status und aktuelle Herausforderungenist das DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Italien aus dem Jahr 1989 immer mehr in die Jahre gekommen. Aktuell scheint weder eine Neuverhandlung des Abkommens angedacht zu sein, noch wirken die durch das MLI hervorgerufenen Änderungen bereits auf das DBA Italien ein. Den mannigfaltigen Wirtschaftsbeziehungen zwischen Akteuren aus den beiden Staaten tut dieser steuerjuristische „Stillstand“ freilich keinen Abbruch. Vom Kauf der Urlaubsimmobilie bis hin zur Etablierung mitunter komplexer Unternehmensstrukturen bleiben die beiden Staaten Ziel von Investitionen grenzüberschreitend tätiger Personen, die sich nicht nur in Deutschland, sondern auch in Italien hochkomplexen einzelstaatlichen Steuerregelungen ausgesetzt sehen. Staccioli beleuchtet in der Aktualisierung die DBA-Vorschriften nicht nur aus deutscher, sondern auch aus italienischer Sicht.

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Fundstelle(n):
IWB 20 / 2024 Seite 3 - 4
UAAAJ-77387