Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Rechtsberatungsleistungen zur Geltendmachung von echtem, nicht umsatzsteuerbarem
Schadensersatz
Leitsatz
1. Soweit Vorbereitungshandlungen für eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen werden, diese aber erfolglos bleiben und
letztlich keine Umsätze getätigt werden, ist der Vorsteuerabzug dennoch möglich.
2. Ist die unternehmerische Tätigkeit auf ein bestimmtes Projekt (hier: Betreibervertrag) gerichtet, hat der mit dem Projekt
beauftragte Unternehmer schon Aufträge zur Realisierung des Projekts an Subunternehmer vergeben, wird der dem Projekt zugrundeliegende
Vertrag aber vom Auftraggeber bereits vor der Realisierung des Projekts wieder gekündigt, muss der Unternehmer deswegen zivilrechtlich
Schadensersatz einfordern, um unter anderem Entschädigungszahlungen an die von ihm beauftragten Subunternehmer leisten zu
können, und entstehen zur Durchsetzung des zivilrechtlichen, nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatzes Rechtsberatungskosten,
so steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug bezüglich dieser Rechtsberatungskosten zu; es besteht ein – für den Vorsteuerabzug
erforderlicher – direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen als Gemeinkosten und der ursprünglich
geplanten wirtschaftlichen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit des Unternehmers (hier: Erhalt von Betreibergebühren
ab Realisierung des Projekts).
Fundstelle(n): DAAAJ-77371
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.05.2024 - 7 K 7122/22
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