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BVerwG Beschluss v. - 4 B 15/24, 4 B 15/24 (4 C 4/24)

Revisionszulassung; baurechtlicher Vorkaufsvertrag mit einem Dritten

Gesetze: § 25 Abs 1 Nr 2 BauGB, § 28 Abs 2 S 2 BauGB, § 463 BGB, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Instanzenzug: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Az: 2 Bf 61/23 Urteilvorgehend Az: 7 K 2837/22

Gründe

1Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob ein Kaufvertrag mit einem Dritten (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB) - und damit ein Vorkaufsfall - auch dann vorliegt, wenn es sich bei den Vertragsparteien des Kaufvertrags zwar um unterschiedliche Rechtsträger handelt, hinter denen aber bei wirtschaftlicher Betrachtung dieselbe Person steht.

3Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG (Orientierung an dreifacher Jahresmiete, Rechtsgedanke § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:260924B4B15.24.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-77353