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IWB Nr. 20 vom Seite 824

Unionsrechtswidrigkeit des Kapitalertragsteuereinbehalts bei Auslandsfonds bis 2017

BFH, Urteil v. 13.3.2024 - I R 1/20

Christian Ebner

[i]BFH, Urteil v. 13.3.2024 - I R 1/20, NWB JAAAJ-73659 Investmentfonds sind seit jeher beliebte Investmentvehikel, die neben ökonomischen Vorteilen wie Risikostreuung und attraktiven Renditen auch besonderen steuerlichen Herausforderungen ausgesetzt sind. Die Vergleichbarkeit von Renditen setzt die Berücksichtigung von Steuerlasten voraus. Diese sollten in einem globalisierten Kapitalmarktumfeld unabhängig davon sein, wo Investmentfonds domiziliert sind. Insbesondere in den letzten zwei Dekaden hat sich eine zunehmend anlegerfreundliche EuGH-Rechtsprechung herausgebildet, die jedoch allenfalls schwerfällig oder widerwillig von nationalen Fisci umgesetzt wird. Der BFH hat nun in einem Urteil v.  eine Entscheidung auf Basis einer Vorlageentscheidung des EuGH getroffen, die in der Fachwelt längst erwartet und im Ergebnis und in der Argumentation antizipiert wurde. Das Urteil erging zum alten Investmentsteuergesetz 2004 und bestätigte damit nachträglich auch die Bedenken, die mit anderen den Gesetzgeber 2016 zur Reform des Investmentsteuerrechts motivierten.

Kernaussagen
  • Die von 2004 bis einschließlich 2017 geltende Vorschrift des § 11 InvStG 2004 verletzte aufgrund der Abhängigkeit von der Inlandsansässigkeit von Investmentfonds („inländisch“) die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV.

  • Entgegen der deutschen Vorschrift des § 233 a Abs. 1 Satz 2 AO entsteht ein unionsrechtlicher Zinsanspruch infolge des Effektivitätsgrundsatzes auch bei zu Unrecht erhobenen Steuerabzugsbeträgen.

  • Darüber hinaus ist aufgrund der Entschädigung für entgangene Liquidität infolge der unionsrechtswidrig erhobenen Steuer der Gesamtzeitraum der Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags zu verzinsen. Die Unionsrechtswidrigkeit beginnt allerdings für die Zeiträume bis 2011 aufgrund des zweistufigen Erstattungsverfahrens erst nach Beginn des Erstattungsverfahrens, da die Kapitalertragsteuer aufgrund der Kapitalertragsteueranmeldung auch bei Inlandsfonds und somit zunächst (ohne Verstoß gegen EU-Recht) zu Recht einbehalten wurde. Ab 2012 beginnt der Zinslauf demgegenüber mit Entrichtung der Kapitalertragsteuer.

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