BGH Beschluss v. - 5 StR 297/24

Instanzenzug: Az: 1 KLs 593 Js 28076/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 900 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision; mit seiner sofortigen Beschwerde beanstandet er die Kostenentscheidung des Urteils, soweit ihm seine notwendigen Auslagen insgesamt auferlegt worden sind. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.

21. Die auf die mit der Sachrüge geführte Revision veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

32. Lediglich hinsichtlich der Höhe der Einziehungsanordnung war die Entscheidung des Landgerichts in geringem Umfang abzuändern. Die Strafkammer hat für die Umrechnung des erhaltenen Tatlohns von 4.000 Złoty irrtümlich einen unzutreffenden Zeitpunkt zugrunde gelegt. Der Senat rechnet diese Summe daher zum – wie das Landgericht im Urteil richtig ausgeführt hat – maßgeblichen Zeitpunkt um (Kurs 0,2125 € = 1 PLN) und setzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsbetrag auf 850 Euro fest.

43. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

5Für die Verteidigung gegen die Einziehung ist dem Verteidiger eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 zum RVG (im Folgenden VV-RVG) entstanden, die nach dem (Gegenstands-) Wert der Einziehung berechnet wird (§§ 13, 49 RVG). Dieser betrug entsprechend der Anklageschrift gegen den Angeklagten 195.141 Euro; aus diesem Wert ist die Gebühr zu berechnen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom – 3 Ws 66/23). Tatsächlich wurde bei dem Angeklagten aber nur ein Betrag von 900 Euro eingezogen; insoweit wäre eine geringere Gebühr angefallen (vgl. Anlage 2 RVG zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG; § 49 RVG).

6Das – hier weitgehende – Entfallen der von der Staatsanwaltschaft begehrten Einziehungsanordnung muss sich, wenn die Tragung der gesamten Kosten (vgl. § 465 Abs. 1 StPO) durch den Angeklagten unbillig wäre, bei der Kostenentscheidung zugunsten des Angeklagten auswirken. Dies hat der Senat nach dem Rechtsgedanken des § 465 Abs. 2 Satz 2 StPO für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jedenfalls dann zu beachten, wenn – wie hier – eine zulässige Kostenbeschwerde erhoben ist und die tatgerichtliche Einziehungsanordnung aus Rechtsgründen niedriger als ursprünglich beantragt ausfällt, ohne dass von der Einziehung nach § 421 StPO abgesehen wird ( mwN).

7Hier wäre es unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu belasten, weil die Entscheidung über die Einziehung in erheblichem Umfang zu seinen Gunsten ausgegangen ist und durch die ursprüngliche Beantragung höhere notwendige Auslagen nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO entstanden sind. Da diese Kosten ohne weiteres identifizier- und bezifferbar sind, hat der Senat insoweit eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht getroffen und von einer Verteilung nach Bruchteilen (vgl. § 464d StPO) abgesehen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung steht dem nicht entgegen (vgl. mwN).

84. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den entsprechenden Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Der Erfolg der Kostenbeschwerde rechtfertigt es, deren Kosten und die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Rn. 10).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:270824B5STR297.24.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-77249