Wer als Pächter Betriebsvorrichtungen im Wege der sog. eisernen Verpachtung übernommen hat, kann den Wertverzehr für diese WG nur dann gewinnmindernd berücksichtigen, wenn er ihn nach den Vereinbarungen im Pachtvertrag auch zu tragen hat. Sind für wesentliche Bestandteile von Grundstücken oder Gebäuden, deren Unterhaltung dem Verpächter obliegt, keine besonderen Regelungen getroffen worden, trägt der Pächter den Wertverzehr insoweit nicht. Verpflichtet sich danach der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs, bei Pachtende und Rückgabe der zum Betrieb gehörenden Gegenstände Wertausgleich bis zur Höhe des Übernahmewerts zu leisten - sog. eiserne Verpachtung -, trägt der Pächter den Wertverzehr der überlassenen Gegenstände für die Dauer des Pachtvertrags. Bilanziell sind die betreffenden WG des Anlagevermögens, einschließlich der vom Pächter neu angeschafften oder hergestellten Ersatz-WG, weiter dem Verpächter zuzurechnen und von ihm abzuschreiben. Der Verpächter hat einen Anspruch auf Substanzerhaltung zu aktivieren, während der Pächter eine entsprechende Rückstellung zu bilden hat. Die Substanzerhaltungsverpflichtung ist zu jedem Bilanzstichtag unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten zu bewerten. Im Streitfall blieb offen, ob an dieser als schwer praktikabel kritisierten Rspr. festzuhalten ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 286 BFHE S. 263 Nr. 186, XAAAA-96782
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