Instanzenzug: Az: 63 KLs 1/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; dabei hat es die in diesem Strafbefehl angeordnete Einziehung des sichergestellten Reizstoffsprühgeräts aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und erweist sich im Übrigen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2Mit Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Strafbefehls ist das Eigentum an dem dort eingezogenen Gegenstand nach § 75 Abs. 1 StGB entschädigungslos auf den Staat übergegangen, weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. , Rn. 8). Der Senat lässt die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
Bartel Feilcke Wenske
Fritsche von Schmettau
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170924B6STR399.24.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-77185