BGH Beschluss v. - IX ZA 16/23

Instanzenzug: Az: IX ZA 16/23 Beschlussvorgehend Az: 17 U 36/21vorgehend Az: 21 O 267/18

Gründe

1Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers, insbesondere die in den Schreiben des Klägers vom , vom , vom und erneut vom gerügten Rechtsverletzungen des Berufungsgerichts, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht außer Acht gelassen.

2Der Beschluss des Senats vom verletzt den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht auf die Gewähr rechtlichen Gehörs, soweit vor dem Berufungsgericht eine mündliche Verhandlung auf das weitere Vorbringen des Klägers nicht stattgefunden hat. Mit der Anhörungsrüge kann der Kläger lediglich einen Verstoß des Senats gegen den Anspruch auf die Gewähr rechtlichen Gehörs rügen. Gegenstand der Rüge ist nur eine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das zuletzt befasste Gericht (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636).

3Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Auch jetzt sieht der Senat von einer weitergehenden Begründung seiner Entscheidung ab.

4Die Gerichte sind gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über eine Anhörungsrüge. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zu umgehen. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung der angegriffenen Entscheidung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16). Für einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nichts anderes gelten (vgl. , BeckRS 2016, 2763 Rn. 4 mwN).

Schoppmeyer                   Röhl                   Schultz

                     Weinland              Kunnes

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:190924BIXZA16.23.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-77174