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OLG München 09.08.2024 33 Wx 115/24e, NWB 42/2024 S. 2892

Testament | Abschlussfunktion der Unterschrift bei eigenhändigem Testament

Befindet sich der Namenszug des Erblassers neben dem übrigen Text, obwohl unterhalb des Textes ausreichend Raum für eine Unterschrift wäre, stellt dieser Namenszug keine Unterschrift gemäß den Anforderungen zur Errichtung eigenhändiger Testamente dar. Kann erst unter Zuhilfenahme des formunwirksamen Teils einer Verfügung (hier: Überschrift „Last will“) der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine Verfügung von Todes wegen handeln soll, lässt sich ein Testierwille daraus nicht ableiten.

Anmerkung:

Die – unterstellt – letztwillige Verfügung sei auch nicht nach englischem Recht gültig, so das Gericht. Zwar ist eine Verfügung von Todes wegen hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn sie den Formerfordernissen des Staates entspricht, in dem der Erblasser letztwillig verfügt hat oder dem er im Zeit...

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