1. Überläßt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Wissen, das er als Ausfluß seiner Geschäftsführertätigkeit für die GmbH erwarb, entgeltlich einem Dritten, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in der Form einer verhinderten Vermögensmehrung anzunehmen.
2. Handelt es sich bei dem entgeltlich überlassenen Wissen um ein solches, das der Gesellschafter-Geschäftsführer durch seine Geschäftsführertätigkeit bei zwei GmbH erwarb, so ist bei der Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG davon auszugehen, daß sich beide Gesellschaften zur gemeinsamen Nutzung ihrer Geschäftschancen zusammengeschlossen und das Entgelt nach einem angemessenen Schlüssel geteilt hätten.
3. Unterhält der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Einzelunternehmen, so kann das FG in Ermangelung anderer Beweismittel die Geschäftschance entsprechend den Unternehmensgegenständen den in Betracht kommenden Gesellschaften zurechnen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 30 Nr. -1 BFHE S. 122 Nr. 181, NAAAA-96768
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