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BFH Urteil v. - V R 17/93 BFHE S. 484 Nr. 179,

Gesetze: UStG 1980 § 3a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2UStG 1980 § 10 Abs. 1EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. bEWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, daß bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für den auf das Inland entfallenden Beförderungsteil die Gesamtgegenleistung

a) stets nach dem Verhältnis der zurückgelegten Beförderungsstrecken aufgeteilt werden muß, so daß Standzeiten und Wartezeiten zwischen den Beförderungsteilen, z.B. bei Studienreisen, unberücksichtigt bleiben, oder

b) enthält die Vorschrift nur eine Regelung über den Ort der Beförderungsleistung, wonach lediglich dieser nach Maßgabe der zurückgelegten Strecken zu bestimmen ist mit der Folge, daß die Mitgliedstaaten frei sind zu regeln, nach welchem Maßstab eine Gesamtgegenleistung auf den steuerbaren und den nichtsteuerbaren Teil der Beförderung aufzuteilen ist?

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 155 Nr. 6
BFHE S. 484 Nr. 179,
ZAAAA-96764

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BFH, Urteil v. 08.02.1996 - V R 17/93

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