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BFH Urteil v. - I R 82/93 BFHE S. 257 Nr. 177,

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7EStG § 43 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. bEStG § 43 Abs. 2EStG § 43 Abs. 3EStG § 43 Abs. 4EStG § 43a Abs. 1 Nr. 5EStG § 44 Abs. 1EStG § 44a Abs. 1EStG § 44a Abs. 2EStG § 44a Abs. 5EStG § 44b Abs. 1EStG § 44b Abs. 4EStG § 44c Abs. 1HGB § 131 Nr. 3HGB § 144HGB § 145HGB § 156HGB § 157HGB § 161 Abs. 1AO 1977 § 37 Abs. 2KO § 57KO § 58 Nr. 2KO § 209 Abs. 1 Satz 1GG Art. 3 Abs. 1

Leitsatz

1. Dem Konkursverwalter über das Vermögen einer KG steht kein Anspruch gegen das FA auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zu, die von den Zinserträgen der zur Konkursmasse gehörenden Bankeinlagen im ersten Halbjahr 1989 einbehalten und an das zuständige FA abgeführt wurden.

2. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, daß dem Konkursverwalter in einem Konkursverfahren über das Vermögen einer juristischen Person ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer gegen die Finanzbehörden zustehen kann, in Konkursverfahren über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft oder einer natürlichen Person derartige Ansprüche gegen die Finanzbehörden jedoch ausgeschlossen sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 67 Nr. 9
BFHE S. 257 Nr. 177,
QAAAA-96754

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BFH, Urteil v. 15.03.1995 - I R 82/93

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