Besteuerung von Betriebsstätten
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5. Ständiger Vertreter
von Dr. Jesko Thiede
5.1. Ständige Vertreter i. S. von § 13 AO
Der ständige Vertreter ist in § 13 AO legal definiert als eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Der ständige Vertreter steht subsidiär neben der Betriebsstätte als gesonderter Tatbestand zur Bestimmung eines steuerlichen Anknüpfungspunkts. Ein Unternehmen, bei dem ein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist, hat nicht zugleich zwingend auch eine Betriebsstätte i. S. des § 12 AO und umgekehrt. Sowohl die Betriebsstätte als auch der ständige Vertreter sind Tatbestandsmerkmale für das Erzielen von inländischen Einkünften i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und können somit eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland begründen. Während die Betriebsstätte in Form einer festen Geschäftseinrichtung ein sachlicher Anknüpfungspunkt mit physischer Präsenz ist, besteht der Anknüpfungspunkt beim ständigen Vertreter durch einen personellen Inlandsbezug. Der Begriff des ständigen Vertreters ist ferner beispielsweise für die Ermittlung von ausländischen Einkünften i....