Besteuerung von Betriebsstätten
1. Aufl. 2024
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1. Einordnung und Überblick über das Buch
von Susann van der Ham
1.1. Historische Einordnung
Man könnte sagen, dass Betriebsstätten fast genauso alt sind wie das internationale Steuerrecht. Immerhin fand sich der Betriebsstättenbegriff bereits im ältesten modernen Doppelbesteuerungsabkommen der Welt. Dieses wurde zwischen dem Königreich Preußen und dem Königreich Sachsen geschlossen und am 16.4.1869 in Berlin unterzeichnet.
In Art. 1 DBA Preußen-Sachsen 1869 wurde bereits geregelt, dass „die beiderseitigen Staatsangehörigen vorbehaltlich der Artikel 2-4 nur in demjenigen Staate zu direkten Staatssteuern heranzuziehen sind, welchem sie als Untertanen angehören.“ Ähnlich wie das Besteuerungsprinzip der Vereinigten Staaten war somit im ersten DBA zunächst eine prinzipielle Besteuerung des Welteinkommens anhand der Staatsangehörigkeit vorgesehen. Allerdings ging das Besteuerungsrecht nach fünf Jahren auf den Ansässigkeitsstaat über, sofern „…ein Untertan des einen Staats in dem anderen Staate seinen dauernden Wohnsitz und Aufenthalt (nimmt), ohne die Staatsangehörigkeit daselbst zu erwerben“.
Hiervon wurden jedoch verschiedene Ausnahmen geregelt. So enthielt Art. 2 DBA Preußen-Sachsen 1869 ...