Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann ein Mitgliedstaat einem Steuerpflichtigen sog. Sondermaßnahmen i.S. von Art. 27 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388 EWG) als Besteuerungsvorschriften entgegenhalten, wenn über das Ermächtigungsverfahren i.S. von Art. 27 Abs. 2 bis 4 der Sechsten EG-Richtlinie - nach dessen Durchführung - eine Veröffentlichung weder im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften noch in amtlichen Veröffentlichungswerken des Mitgliedsstaats stattfand?
2. Enthält Art. 6 Abs. 2 der Sechsten EG-Richtlinie hinsichtlich der privaten Verwendung (Verwendungseigenverbrauch) eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, bei dessen Anschaffung der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer abziehen konnte, ein Verbot der Eigenverbrauchsbesteuerung, soweit die Verwendung auch steuerfreie Dienstleistungen (sonstige Leistungen) umfaßt, die der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gegenstands, aber insoweit ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit, in Anspruch genommen hat (hier: Zinsen für steuerfreie Kreditleistungen)?
3. Ist der Steuerpflichtige bei der Bemessung des Verwendungseigenverbrauchs gemäß Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten EG-Richtlinie nach dem "Betrag der Ausgaben ... für die Erbringung der Dienstleistung" an den von ihm ertragsteuerrechtlich angesetzten Ausgabenbetrag gebunden, auch wenn in Anspruch genommene Abschreibungsvergünstigungen sich umsatzsteuerrechtlich als höherer Ausgabenbetrag nachteilig auswirken?
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 71 Nr. 10 BFHE S. 477 Nr. 168, RAAAA-96745
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