Einkommensteuer | Verbrauch der Steuervergünstigung gem. § 34 Abs. 3 EStG auch bei fehlendem Antrag (FG)
Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht oder ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt (; rechtskräftig).
Sachverhalt: Streitig ist, ob ein im Streitjahr 2019 erzielter Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne von EStG) ermäßigt zu besteuern ist obwohl der ermäßigte Steuersatz bereits im Jahr 2014 angewendet wurde: Das FA gewährte dem Kläger für das Jahr 2014 die Vergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG für eine Beteiligungsveräußerung, die zu einem relativ kleinen Gewinn führte, ohne dass die Begünstigung beantragt worden war. Für eine weitere Veräußerung im Jahr 2019, die zu einem sehr viel höheren Veräußerungsgewinn führte, lehnte das FA die (erneute) Gewährung der Begünstigung ab.
Das FG Hamburg wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat.
Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht und ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt.
Entscheidend ist allein, dass sich die Vergünstigung auf die frühere Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und sie dort nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Will sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit vorbehalten, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden ist.
Maßgeblich ist jedoch, dass der Steuerpflichtige den ihn begünstigenden Irrtum des Finanz-amtes erkannt und gebilligt hat.
Der Steuerpflichtige braucht sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen ist, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hat.
Zwar hat vorliegend die steuerliche Auswirkung der Anwendung von § 34 Abs. 3 EStG im Jahr 2014 weniger als 1 % der festgesetzten Einkommensteuer ausgemacht.
Die Berücksichtigung der Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag ist jedoch erkennbar gewesen.
Bei einem Feststellungsbescheid, der einen Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 16, 34 EStG ausweist, bedarf es auf jeden Fall auch der Überprüfung der richtigen Steuerberechnung im Hinblick auf die besondere Tarifvorschrift des § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte wie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 EStG.
Quelle: FG Hamburg, Newsletter 3/2024 (il)
Fundstelle(n):
VAAAJ-76688