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BBK Nr. 20 vom Seite 945

Haftsumme, vereinbarte Einlage und weitere Bilanzierungsthemen bei Kommanditisten

Ergeben sich Auswirkungen aufgrund des MoPeG?

Wolfgang Eggert

Das MoPeG hat Auswirkungen auf die Bilanzierung der Gewinnansprüche. Dies hat der Autor bereits in einem Beitrag zum Thema der Gewinnzuweisung dargestellt. Nunmehr sollen weitere Fragen beantwortet werden. Ergeben sich auch bilanzielle Auswirkungen aus der Haftsumme, dem Verhältnis zur vereinbarten Einlage und damit zusammenhängenden Fragestellungen? Abschließend wird noch betrachtet werden, ob sich bei der sogenannten negativen Tilgungsbestimmung Änderungen ergeben haben.

I. Begriffsdefinition

[i]Synonyme: Pflichteinlage, Einlagesumme und vereinbarte Einlage – Begriff vor MoPeG: bedungene EinlageBei der KG ist zwischen der Pflichteinlage (bisheriger Begriff vor MoPeG: bedungene Einlage), auch Einlagesumme oder in weiteren Paragrafen des Gesetzes vereinbarte Einlage genannt, und der Haftsumme zu unterscheiden.

Praxishinweis:

Der Begriff der Hafteinlage sollte vermieden werden, denn die Haftsumme muss nicht zwingend erbracht (= eingelegt) werden.

Als Pflichteinlage, oder besser vereinbarte Einlage, wird die Einlage bezeichnet, zu deren Erbringung sich der Kommanditist im Gesellschaftsvertrag – also im Innenverhältnis – verpflichtet hat. Diese Pflicht besteht nicht von selbst, sondern bedarf einer Regelung im...

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