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BBK Nr. 20 vom Seite 951

Abgrenzung Betriebsvorrichtung von unselbständigen Gebäudebestandteilen

Udo Cremer

Ein Gebäude wird für bilanzsteuerrechtliche Zwecke in unterschiedliche Gebäudebestandteile unterteilt. Besteht eine Beziehung zum ausgeübten Betrieb, ist zu prüfen, ob eine Betriebsvorrichtung vorliegt, die losgelöst vom Gebäude bilanziert und abgeschrieben wird.

I. Abgrenzung einer Betriebsvorrichtung gegenüber einem Gebäude

1. Prüfung für jeden einzelnen Gebäudeteil

[i]Nutzungs- und FunktionszusammenhangDer Jahresabschluss besteht mindestens aus Bilanz und GuV, er enthält dementsprechend auch sämtliche Vermögensgegenstände, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Immer dann, wenn es um die Bilanzierung von Gebäuden geht, ist zu entscheiden, ob ein Vermögensgegenstand vorliegt (= Gebäude) oder mehrere Vermögensgegenstände vorliegen, die separat vom Gebäude bilanziert und ggf. abgeschrieben werden müssen. Diese Prüfung ist grundsätzlich für jeden einzelnen Gebäudeteil einzeln vorzunehmen. Stehen die Gebäudeteile nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude, sind sie als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehen. Ein Gebäudeteil ist selbständig, wenn er besonderen Zwecken dient, mithin in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. Zu diesen selbständigen Gebäudeteilen gehören u. a. auch Betriebsvorrichtungen. Im Gegensatz dazu ist ein Gebäudeteil unselbständig, wenn er der eigentlichen Nutzung als Gebäude dient. S. 952

[i]Allgemeine Grundsätze des BewertungsrechtsZur Abgrenzung der Betriebsvorrichtung von einem Betriebsgrundstück werden die allgemeinen Grundsätze des Bewertungsrechts herangezogen. Darüber hinaus sind die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu beachten.

Demnach [i]Vorliegen einer Betriebsvorrichtungliegt eine Betriebsvorrichtung vor, wenn

  • ein Gewerbe mit dem Bauwerk unmittelbar betrieben wird, d. h. eine besondere Beziehung zum im Gebäude ausgeübten Betrieb besteht und

  • es sich nicht um einen Gebäudebestandteil oder eine Außenanlage (z. B. Parkplatzbeleuchtung oder Umzäunung) handelt.

[i]AbgrenzungBei der Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen ist zunächst zu prüfen, ob das Bauwerk ein Gebäude ist. Liegen alle Merkmale des Gebäudebegriffs vor, kann das Bauwerk keine Betriebsvorrichtung sein. Handelt es sich bei dem Bauwerk nicht um ein Gebäude, muss nicht zwingend eine Betriebsvorrichtung vorliegen. Vielmehr muss geprüft werden, ob es sich um einen Gebäudebestandteil bzw. eine Außenanlage oder um eine Betriebsvorrichtung handelt.

2. Betriebsvorrichtungen

[i]Nur einzelne Bestandteile und Zubehör können Betriebsvorrichtung seinNach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG können nur einzelne Bestandteile und Zubehör Betriebsvorrichtung sein. Zu den Betriebsvorrichtungen gehören nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen, sondern alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird, z. B. Schornsteine, Öfen oder Kanäle.

Für die Annahme einer Betriebsvorrichtung genügt es nicht, dass eine Anlage für die Gewerbeausübung lediglich nützlich, notwendig oder vorgeschrieben ist, z. B. im Rahmen einer Brandschutzauflage.

3. Abgrenzung zum Gebäude

3.1 Merkmale eines Gebäudes

[i]Merkmale eines GebäudesGebäude werden mithilfe des Gebäudebegriffs von den Betriebsvorrichtungen abgegrenzt. Für die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Gebäude ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist. Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ist ein Bauwerk als Gebäude anzusehen, wenn es

  • Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt (gilt u. a. auch für Markthallen, Industriehallen, Bahnsteighallen und ähnliche Hallen, wenn auch die übrigen Merkmale eines Gebäudes vorliegen),

  • den Aufenthalt von Menschen gestattet (d. h., das Gebäude muss so beschaffen sein, dass dem Menschen ein mehr als nur vorübergehender Aufenthalt möglich ist),

  • fest mit dem Grund und Boden verbunden ist (d. h., das Bauwerk muss auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet sein, was eine feste Verankerung durch eine gewisse Verbindung mit dem Grund und Boden voraussetzt, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann. Auf Tiefe, Art und Material der Fundamente kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn das Bauwerk mit dem Fundament nicht verankert ist, sondern nur infolge der eigenen Schwere auf dem Fundament ruht),S. 953

  • von einiger Beständigkeit (was allein von der Beschaffenheit [Material] des Bauwerks abhängt. Bedeutungslos ist, ob das Bauwerk nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde, z. B. für Ausstellungszwecke) und

  • ausreichend standfest ist (d. h., es muss so gebaut sein, dass es nicht einstürzt, wenn die als Betriebsvorrichtung anzusehenden Teile des Bauwerks entfernt werden).

Der Begriff des Gebäudes setzt nicht voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt. Aus diesem Grund können auch z. B. Tiefgaragen oder unterirdische Betriebsräume Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes sein. Ohne Einfluss auf den Gebäudebegriff ist auch, ob das Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden steht.

3.2 Beispiele

[i]Vorrichtungen, mit denen Gewerbe unmittelbar betrieben wirdDie Entscheidung der Frage, ob es sich bei den einzelnen Gebäudebestandteilen um Betriebsvorrichtungen handelt, hängt davon ab, ob sie der Gebäudenutzung dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen. Als Betriebsvorrichtungen können dabei nur Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.

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Seiten: 6
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