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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 2016/21

Gesetze: UStG 2015 § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, UStG 2015 § 24 Abs. 1 S. 3, UStG 2015 § 24 Abs. 2 S. 2, UStG 2015 § 24 Abs. 2 Nr. 1, MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 1, MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 4, MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 5, MwStSystRL Art. 295 Abs. 2, MwStSystRL Art. 296 Abs. 2

Herstellung von Alkohol durch einen Obstlandwirt mit angeschlossener Brennerei unterliegt nicht der Versteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG

Leitsatz

1. Baut ein Landwirt mit angeschlossener Brennerei Obst an, das er teilweise verkauft und teilweise mittels einer Destillieranlage zu Alkohol verarbeitet, so unterliegt die Lieferung des Alkohols an Kunden nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG; die Herstellung des Rohalkohols aus dem angebauten Obst findet nicht mehr im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 24 UStG statt.

2. Der Alkohol ist kein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne von Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL.

3. Die Brennerei und damit die Herstellung des Alkohols ist umsatzsteuerrechtlich auch kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 UStG bzw. die Alkoholherstellung mittels Destillierung ist auch keine nach Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL der landwirtschaftlichen Erzeugung gleichgestellte Verarbeitungstätigkeit.

4. Die für die Gewinnung des Rohalkohols aus der Obstmaische eingesetzte Destillieranlage (Schnapsbrennkessel) ist kein Mittel, das normalerweise in einem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.Der Destillationsvorgang ist auch keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne von Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL.

Fundstelle(n):
VAAAJ-76662

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.04.2024 - 14 K 2016/21

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