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FG München Urteil v. - 6 K 820/21

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 15a, EStG § 4 Abs. 1, HGB § 230 Abs. 1, HGB § 266 Abs. 1, HGB § 266 Abs. 3

Ausscheiden eines typisch stillen Gesellschafters

keine steuerliche Geltendmachung des negativen Einlagenkontos des Stillen durch den Geschäftsinhaber

Leitsatz

1. Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters ist beim Geschäftsinhaber wirtschaftlich als „qualifizierter Kredit” anzusehen und in der Bilanz des Geschäftsinhabers als Fremdkapital „sonstige Verbindlichkeit”; § 266 Abs. 3 C.8 HGB) zu passivieren.

2. Negative Einlagenkonten der stillen Beteiligten gehören beim Geschäftsinhaber nicht zu den auszuweisenden Vermögensgegenständen (§ 266 Abs.1 HGB). Sie gehen auch bei Beendigung der stillen Gesellschaft nicht auf den Geschäftsinhaber über.

3. Die Ausbuchung der bei einer GmbH als Geschäftsinhaberin bilanzierten negativen Einlagenkonten der typisch stillen Beteiligten bei Beendigung der stillen Gesellschaft hat keine Gewinnauswirkung bei der GmbH.

Fundstelle(n):
DStR 2024 S. 2413 Nr. 43
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 43
LAAAJ-76661

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FG München, Urteil v. 19.03.2024 - 6 K 820/21

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