Ausbildung zur Rettungssanitäterin keine erstmalige Berufsausbildung
Leitsatz
1. Eine Klage, die zunächst als Untätigkeitsklage erhoben wurde, wächst mit Blick auf das Fehlen eines erfolglos abgeschlossenen
Vorverfahrens jedenfalls mit Erlass der ablehnenden Einspruchsentscheidung in die Zulässigkeit hinein.
2. Eine Qualifikation zur Rettungssanitäterin, die nach der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung nur ca. vier Monate
dauert, ist nicht als Berufsausbildung i.S.d. Kindergeldrechts anzusehen.
3. Eine Berufsausbildung im einkommensteuerrechtlichen Sinne liegt nur bei einer geordneten vollzeitigen Ausbildung von mindestens
zwölf Monaten Dauer mit einer Abschlussprüfung vor.
4. Die Legaldefinition des Begriffs der Berufsausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG gilt auch für das Kindergeldrecht.
5. Nimmt das noch nicht 25 Jahre alte Kind nach einer Tätigkeit als Rettungssanitäterin ein Jurastudium auf, besteht insoweit
ein Anspruch auf Kindergeld.
Fundstelle(n): EAAAJ-76659
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FG Münster, Urteil v. 28.08.2024 - 9 K 108/24 Kg,AO
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