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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 34/24

Gesetze: § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ; § 12 Abs. 3 BewG ; § 7 Abs. 1 ErbStG

Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlungsabrede als Einräumung eines Darlehens Aufteilung in einen Zins- und einen Tilgungsanteil zur Berechnung des Kapitalertrags

Leitsatz

Die Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlungsabrede ist als Einräumung eines Darlehens zu qualifizieren, welches zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben (Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BFH z.B. , BStBl. II 2020, 813).

Zur Berechnung des Kapitalertrags sind die Kaufpreisraten gemäß § 12 Abs. 3 BewG in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen, wobei im Streitfall offenbleiben kann, ob der gesetzliche Zinssatz gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BewG in Höhe von 5,5% in den Jahren 2021 und 2022 noch als verfassungsgemäß qualifiziert werden kann.

Wird der Zins- bzw. Kaufpreisvorteil aus der Ratenzahlungsabrede z.B. im Rahmen eines Angehörigenvertrages ausdrücklich verschenkt und ist die Schenkung als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 ErbStG zu qualifizieren, dann tritt die Ertragsbesteuerung des Zinsanteils rechtssystematisch zurück (Abweichung von , EFG 2023, 682).

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 22/2024 S. 1015
BBK-Kurznachricht Nr. 22/2024 S. 1015
UAAAJ-76658

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , Urteil v. 17.09.2024 - 4 K 34/24

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