Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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Vorwort zum Bremischen Grundsteuermesszahlengesetz
A. Besonderheiten der Landesregelung in Abgrenzung zur Bundesregelung
I. Öffnungsklausel für abweichendes Landesrecht
1Durch das „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes „ v. ist es den Bundesländern nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG möglich, ganz oder zum Teil von einem Bundesgesetz zur Grundsteuer abzuweichen. Diese Möglichkeit hat das Land Bremen genutzt und abweichendes Grundsteuerrecht geschaffen. Hierzu hat das Bremer Bürgerschaft in ihrer Sitzung am das Bremische Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer (Bremisches Grundsteuermesszahlengesetz – BremGrStMG) verabschiedet. Das Gesetz ist gem. § 2 BremGrStMG am in Kraft getreten. Es gilt ausschließlich für die im Land Bremen belegenen wirtschaftlichen Einheiten.
2Mit dem BremGrStMG wird punktuell die in Art. 105 Abs. 2 GG i. V. mit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG eingeräumte Befugnis zur Schaffung landesrechtlicher Regelungen für die Grundsteuer wahrgenommen. Der Erhebung der Grundsteuer werden die Werte entsprechend Art. 125b Abs. 3 GG ab dem zugrunde gelegt.
3(Einstweilen frei)
II. Ziele der landesrechtlichen Sonderregelung
4Die Anwendung der Messzahlen, die in § 15 GrStG geregelt sind, würde in Bremen im Vergleich zur aktuellen Regelung zu einer stärkeren Belastung...