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NWB Nr. 42 vom Seite 2929

Beitragsberechnung für in der GKV freiwillig versicherte Selbstständige

Frist für die rückwirkende Herabsetzung nach § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V festgesetzter Beiträge läuft grds. am 16.12.2024 aus

Gerald Eilts

In Deutschland gehört die Krankenversicherung zum sozialen Sicherungssystem. Grds. sind alle Personen verpflichtet, sich gesetzlich oder privat für den Fall der Krankheit zu versichern. Rund 90 % der Gesamtbevölkerung werden von einer gesetzlichen Krankenkasse versorgt. Zu den Personenkreisen, die sich zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden können, gehören neben Beamten und der (zahlenmäßig relativ geringen) Gruppe der Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der sog. Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfrei sind, u. a. auch die Selbstständigen. Von den Letztgenannten sind wiederum rund 60 % (Stand: 2019) – und damit eine deutliche Mehrheit – gesetzlich krankenversichert. Die für diesen Personenkreis maßgeblichen Regelungen zur Beitragsberechnung werden nachfolgend dargestellt.

I. Grundlagen der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder

[i]EinzelfallbetrachtungBei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (vgl. § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Es sind also jeweils die ind...

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