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Neue Grundsteuer – Finanzverwaltung ermöglicht Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes
Nachdem die Finanzverwaltung in dem Verfahren zur Feststellung der Grundbesitzwerte im Rahmen der neuen Grundsteuerreform zunächst so gut wie keine Ausnahmen von dem typisierten Verfahren zur Berechnung der Grundstückswerte zugelassen hat, ist nunmehr durch einen koordinierten Ländererlass vom erstmals die Möglichkeit geschaffen worden, unter bestimmten Voraussetzungen einen niedrigeren gemeinen Wert zuzulassen.
Hintergrund
Der BFH hat mit zwei inhaltsgleichen AdV-Beschlüssen vom (II B 78/23 (AdV) NWB IAAAJ-68711 und II B 79/23 (AdV) NWB SAAAJ-68712) entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, unter bestimmten Bedingungen einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden gemeinen Wert nachzuweisen. Diese Entscheidungen sind deshalb bemerkenswert, da sich der BFH erstmals mit der neuen Grundsteuer auseinandergesetzt hat.
Nachweis
Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast und nicht nur eine Darlegungslast für den niedrigeren gemeinen Wert. Wie dieser Nachweis erbracht werden kann, regelt ein neuer koordinierter Ländererlass vom . Demnach kann in entsprechender Anwendung des § 198 Abs. 2 BewG regelmäßig ein Gutac...