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Kleider machen Leute – und steuerlich?
Die Frage, ob und in welchem Umfang Kleidung steuerlich abgesetzt werden kann, sorgt regelmäßig für Diskussionen und Unsicherheit. Während typische Berufskleidung wie Uniformen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt wird, trifft dies auf bürgerliche Kleidung meist nicht zu. Besonders bei Influencern stellt die Anschaffung von Kleidung und Accessoires eine steuerliche Herausforderung dar. Ein aktueller Fall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht bietet Einblicke.
Allgemeine steuerliche Behandlung von Kleidung
Die steuerliche Absetzbarkeit von Kleidung richtet sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG für Arbeitnehmer und § 4 Abs. 4 EStG für Selbstständige und Unternehmer. Hierbei gelten folgende Grundsätze:
Nichtabzugsfähigkeit bürgerlicher Kleidung: Aufwendungen für Kleidung, die auch privat genutzt werden kann, zählen zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). Diese Kosten sind durch den Grundfreibetrag abgedeckt, der das Existenzminimum steuerlich verschont.
Abzugsfähigkeit typischer Berufskleidung: Ist die Kleidung eindeutig nur beruflich nutzbar, kann sie als Werbungskosten (bei Arbeitnehmern) oder Betriebsausgaben (bei Unternehmern) geltend gemacht...