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Beteiligungsverluste bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Anmerkungen zum
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erfahren im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG insofern eine Sonderbehandlung, als die dafür aufgewendeten Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt des Abgangs der Beteiligung als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Hierbei kommt sowohl der Frage, ob eine Beteiligung aus dem Betriebsvermögen abgegangen ist als auch der Frage, wann der Abgang erfolgte, im Einzelfall erhebliche Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Beteiligungsverlust auf eine Insolvenz des Beteiligungsunternehmens zurückzuführen ist. Dem BFH lag hierzu ein Fall vor, in dem zum einen die Zugehörigkeit der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen des Klägers streitig war, zum anderen die Berücksichtigung des Verlusts aus der Beteiligung – sowohl bzgl. des Umfangs als auch bzgl. des Zeitpunkts – zwischen Stpfl. (Kläger) und beklagtem FA unterschiedlich beurteilt wurde.
Wonach richtet sich die Eigenschaft einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen?
Wann erfolgt die Berücksichtigung des Verlusts einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG?
Ist eine Korrektur von Fehlern bei der Ermittlung eines Übergangsgewinns im Rahmen des Wechsels der Gewinnermittlungsmethoden verfahrensrechtlich möglich?
I. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung
  [i]Happe,
		Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, Grundlagen,
		NWB KAAAE-23480 
Happe, Wechsel der
		Gewinnermittlungsart, Grundlagen,
		NWB PAAAE-23850 
Hallerbach, in:
		Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG online Kommentar, 9. Aufl., § 4 Rz. 381,
		NWB HAAAJ-52101 Die grundsätzliche
		Frage, wann die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dem
		ertragsteuerlichen Betriebsvermögen eines
		Unternehmens zugeordnet wird, war bereits Gegenstand zahlreicher BFH-Urteile
		und ist auch seitens der Finanzverwaltung im Wesentlichen geklärt (vgl. insb. H
		4.2 (1) => Beteiligungen). Eine Zuordnung von Beteiligungen kommt demnach
		sowohl zum notwendigen Betriebsvermögen in Frage, wenn die Beteiligung
		ausschließlich und unmittelbar zu
		eigenbetrieblichen Zwecken genutzt wird oder dazu bestimmt ist. Zudem ist die
		Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen möglich, wenn die Beteiligung in
		einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem
		Betrieb steht und ihn zu fördern bestimmt und geeignet ist,
		was durch den Stpfl. darzulegen ist.