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NWB Nr. 42 vom Seite 2884

Der Formwechsel als steuerschädliche Veräußerung (Teil 1)

Marcel Jordan

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2917Der Formwechsel gem. §§ 190 ff. UmwG ermöglicht einen Wechsel der Rechtsform ohne Rechtsträgerwechsel. Für ertragsteuerliche Zwecke gilt der heterogene Formwechsel trotz des Identitätsprinzips als Vermögensübertragung.

Zivilrechtliche vs. ertragsteuerliche Einordnung

  • [i]Gehrmann, Umwandlungsrecht, infoCenter, NWB QAAAB-04896 Umwandlungsrecht: Gemäß den §§ 190 ff. UmwG kann ein Rechtsträger durch Formwechsel in eine andere Rechtsform gelangen. Nach dem Identitätsprinzip besteht der formwechselnde Rechtsträger in der neuen Rechtsform weiter.

  • [i]Vermögensübertragung Ertragsteuerrecht: Der heterogene Formwechsel gilt aufgrund der Änderung des Besteuerungsregimes als Vermögensübertragung.

    • Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft: Entsprechende Anwendung der §§ 3 ff. UmwStG (§ 9 Satz 1 UmwStG).

    • Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft: Behandlung als Einbringung von Mitunternehmeranteilen (§ 25 Satz 1, § 20 UmwStG).

Auswirkungen innerhalb von Sperrfristen des EStG

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