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§ 2b UStG: Kostenbeiträge an Schulen sind nicht umsatzsteuerbar
Finmin. des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. 14.5.2024 - S 7100-00000-2024/003
Mit Verfügung vom nimmt das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern dazu Stellung, ob allgemeine Kostenbeiträge, die von Schülern bzw. deren Eltern für im Unterricht verbrauchte Unterrichts- und Lernmaterialien zu entrichten sind, im Lichte des § 2b UStG umsatzsteuerbar sind.
I. Hintergrund und Problemstellung
§ 2b UStG regelt die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und definiert, inwieweit juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) in Ausübung hoheitlicher Maßnahmen unternehmerisch tätig werden.
Vorbehaltlich § 2b Abs. 4 UStG, der gewisse Tätigkeiten der jPdöR zwingend als unternehmerisch einstuft, regelt § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG, dass jPdöR grundsätzlich selbst dann nicht als Unternehmer einzustufen sind, wenn sie für Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Zu prüfen ist jedoch in dem Zusammenhang stets, ob die jPdöR nicht ggf. ausnahmsweise doch unternehmerisch tätig werden, indem sie Umsätze erbringen, die in einem (potenziellen) Wettbewerbsverhältnis zu Umsätzen von privatrechtlichen Wirtschaftsteilnehmern stehen (vgl. dazu § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG i.V.m. § 2b Abs. 2 und 3 UStG).
Vorgelagert zur Frage, ob Umsätze in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ist zunächst jedoch stets zu prüfen, ob überhaupt ein Leistungsaustauschverhältn...