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STFAN Nr. 11 vom Seite 13

Verspätete Pauschalversteuerung von Betriebsveranstaltungen

Christa Liegl-Wendlandt

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts ist bei Betriebsveranstaltungen insbesondere auch auf den Zeitpunkt der Pauschalversteuerung zu achten, um unerwartete Nachforderungen der Sozialversicherungsträger zu vermeiden.

Aufwendungen von mehr als 110 € je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das Bundessozialgericht hat der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben ( KIEHL SAAAJ-71903).

Das Urteil hat einige überrascht. Allgemein bekannt über Betriebsveranstaltungen ist:

  • der Freibetrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich (§ 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.5 EStR);

  • der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % übernehmen, soweit er „Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt“ (§ 40 Abs. 2 EStG);

  • dem Arbeitsentgelt si...