LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 4 AS 212/24 B ER
Gesetze: SGG § 86b Abs. 2 S. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 3 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Leitsatz:
1. Ein missbräuchliches Berufen auf die unionsrechtliche Rechtsstellung kann im Einzelfall vorliegen, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung (Freizügigkeit, Integration in den Arbeitsmarkt) nicht erreicht wird und als subjektives Element die Absicht festgestellt wird, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen (dh die Arbeitnehmerstellung und das damit verbundene Aufenthaltsrecht) künstlich bzw willkürlich geschaffen werden sollen (vgl BSG, Urt v , B 14 AS 25/20 R, juris RN 28).
2. Der Missbrauchstatbestand im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist - als Ausnahme im Einzelfall - grundsätzlich eng auszulegen. Allein die Inanspruchnahme von Bürgergeld bzw Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder zur (weiteren) Integration in den Arbeitsmarkt gewährt werden, begründet keinen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts.
Fundstelle(n): VAAAJ-76409
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.08.2024 - L 4 AS 212/24 B ER
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