1. Nebenkostennachforderungen für eine ehemalige Wohnung sind vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn der Mieter durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostennachforderung erhoben wird, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II stand und eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs während des Bezugs von Arbeitslosengeld II vorlag (Anschluss an ).
2. Bewohnte der Leistungsempfänger die ehemalige Wohnung nicht während des gesamten Abrechnungszeitraums, kommt nur eine anteilige Übernahme der Nebenkostennachforderung in Betracht.
3. Die Fälligkeit der Nebenkostennachforderung bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Mietvertragsparteien (hier: 4 Wochen Zahlungsziel mit Prüffrist).
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.08.2024 - L 5 AS 353/20