1. Im SGB II findet kein "horizontaler Verlustausgleich" zwischen mehreren Gewerbebetrieben statt.
2. Die Absetzung von Aufwendungen als Betriebsausgaben erfordert neben dem Anfall im aktuellen Bewilligungszeitraum einen sachlichen Zusammenhang zu den in diesem Zeitraum zufließenden gewerblichen Einnahmen.
3. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass Aufwendungen eines Selbständigen, welche nicht in einem Zusammenhang mit der aktuell ausgeübten gewerblichen Tätigkeit stehen, sondern wegen einer anderen (ungleichartigen) sowie bereits beendeten Tätigkeit anfallen, nicht als Betriebsausgaben der aktuellen Tätigkeit anerkannt werden können.
4. Selbst gebildete Rückstellungen aus den aktuellen Betriebseinnahmen zur Begleichung von lediglich möglichen, dh noch nicht fälligen, Rückforderungen dieser Einnahmen (hier: Provisionen) sind keine Betriebsausgaben und daher im SGB II nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen werden.
Fundstelle(n): RAAAJ-76406
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 06.03.2024 - L 2 AS 467/15
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